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Schlussanträge zu CETA-Schiedsgerichten: Gene­ral­an­walt sieht keinen Uni­ons­rechts­ver­stoß

29.01.2019

Kanada und Europa

(c) ronniechua - stock.adobe.com

Nach dem Freihandelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada sind Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten vor einem eigenen Schiedsgericht zu verhandeln. Der Generalanwalt am EuGH sieht darin keinen Verstoß gegen das Unionsrecht.

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Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot am Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist der im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada vorgesehene Schiedsgerichtsmechanismus mit dem Unionsrecht vereinbar. Das Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) beeinträchtige die Autonomie des Unionsrechts nicht und lasse den Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit des EuGHs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts unberührt, so Bot in seinen Schlussanträgen, die am Dienstag veröffentlicht wurden (Gutachtenverfahren 1/17).

Das am 30. Oktober 2016 unterzeichnete Freihandelsabkommen sieht die Einrichtung eines Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens (Investor State Dispute Settlement System, ISDS) vor. Auf lange Sicht soll ein eigenes Investitionsgerichtssystem (Investment Court System, ICS) geschaffen werden.

Hintergrund des EuGH-Verfahrens ist ein Überprüfungsantrag Belgiens. Vor allem Politiker der Wallonie hatten Zweifel, ob das Streitbeilegungssystem mit europäischem Recht vereinbar ist. Kritiker befürchten zum Beispiel, dass es strenge nationale Sozial- und Umweltstandards verhindern könnte.

Enge Grenzen für Schiedsgericht

Die Zweifel seien aber unbegründet, so der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen. Die Streitbeteiligung beeinträchtige die Autonomie des Unionsrechts nicht und lasse den Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit des EuGHs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts unberührt.

Die Zuständigkeit des noch einzurichtenden Investitionsgerichts sei eng begrenzt und bestehe darin, den geschädigten Investoren im Fall eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Abkommens eine Entschädigung zuzuerkennen, so der Generalanwalt. Falls dieses Gericht Maßnahmen für mit dem Abkommen unvereinbar halten sollte sei es nicht befugt, die Maßnahme aufzuheben oder anzupassen. Bei der Auslegung des Unionsrechts sei es zudem an die Auslegung des EuGHs gebunden. Außerdem berühre der Streitbeilegungsmechanismus nicht die Aufgabe der nationalen Gerichte, eine effektive Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten.

Auch das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht werde gewahrt. Die Streitbeilegung sei nur eine Alternative zur Beilegung von Streitfällen über die Anwendung von CETA und ergänze die Rechtsschutzmöglichkeiten. Die wesentlichen Merkmale der Vergütungsregelung für die Gerichtsmitglieder seien festgelegt, ebenso die Voraussetzungen für die Ernennung bzw. eine Abberufung der Mitglieder sowie die geschaffenen Garantien.

Das abschließende EuGH-Gutachten zu dem Fall wird in den kommenden Monaten erwartet. Die Richter folgen dabei häufig der Einschätzung des beratenden Generalanwalts.

Das Freihandelsabkommen der EU mit Kanada wird seit September 2017 in Teilen vorläufig angewendet. Über den CETA-Pakt sollen europäische Unternehmen unter anderem von 99 Prozent der Abgaben befreit werden, die sie beim kanadischen Zoll entrichten müssen. Gleiches gilt für in die EU exportierende kanadische Unternehmen. Zudem geht es um die Öffnung des Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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Schlussanträge zu CETA-Schiedsgerichten: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33513 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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