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Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts zum Berufsgeheimnis: Muss die BaFin Betrüger-Firmen schützen?

12.12.2017

Dokumente über Unternehmen (Symbolbild)

© Wolfilser - stock.adobe.com

Nach den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts sind Informationen, welche die BaFin über betrügerische Unternehmen erlangt, vertraulich. Auch einem geprellten Anleger dürfe sie keine Auskunft geben.

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Informationen, die Finanzmarktaufseher im Rahmen ihrer Tätigkeit über beaufsichtigte Unternehmen sammeln, sind vertraulich und unterliegen dem Berufsgeheimnis, meint Yves Bot, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinen Schlussanträgen (Az. C-15/16). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte den Gerichtshof im Fall eines betrogenen Bankkunden angerufen.

Der Mann gehört zu einer Gruppe von Anlegern, die durch betrügerische Machenschaften eines  Unternehmens geschädigt wurden. Dabei handelt es sich um eine Wertpapierhandelsbank mit Sitz in Frankfurt am Main, die Kunden mit hohen Renditeversprechen köderte, deren Geschäftsmodell allerdings auf einem Schneeballsystem beruhte. Rund 30.000 Anleger wurden geschädigt, die Schadenssumme belief sich auf ca. 600 Millionen Euro.

Über das Vermögen der Bank wurde im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem sich herausgestellt hatte, dass das Finanzierungsmodell nicht tragfähig war. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagte zudem die Weiterführung des Geschäfts. Daraufhin beantragte der Anleger bei der BaFin Einsicht in ein Gutachten einer Sonderprüfung und in Berichte der Wirtschaftsprüfer sowie interne Stellungnahmen, Berichte und Korrespondenzen in Bezug auf das Unternehmen. Die BaFin lehnte den Antrag ab, wogegen der geprellte Anleger gerichtlich vorging - bislang mit Erfolg. In dritter Instanz ist nun das BVerwG mit dem Fall befasst.

Generalanwalt: Alle Informationen vertraulich

In diesem Zusammenhang hat das Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet mit der Bitte, die Reichweite des Berufsgeheimnisses der Finanzaufseher nach der EU-Richtlinie 2004/39 über Märkte für Finanzinstrumente zu konkretisieren.

Nun legte Generalanwalt Yves Bot seine Schlussanträge vor, in denen er zu dem Schluss kommt, dass die Informationen, welche Finanzmarktaufsichtsbehörden über überwachte Unternehmen erlangen, unter das Berufsgeheimnis fallen und somit vertraulich sind. Nach Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie unterliegen die Behörden und ihre Wirtschaftsprüfer in ihrer Überwachungstätigkeit dem Berufsgeheimnis und dürfen aufgrund dessen vertrauliche Informationen, die sie durch ihre Arbeit erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, sofern sich die Identität des Unternehmens daraus ermitteln ließe.

In den Augen Bots sind die in der Richtlinie verwendeten Begriffe "Berufsgeheimnis" und "vertrauliche Informationen" inhaltsgleich, führt er in seinem Vortrag aus. Unter sie fielen somit alle Informationen, welche die Behörden im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangten. Eine fallweise Beurteilung durch die Behörden, was vertraulich sei und was nicht, böte hingegen zu viel Unsicherheit und gefährde eine einheitliche Auskunftspraxis.

Weite Auslegung des Berufsgeheimnisses

Ausnahmen vom Berufsgeheimnis müssten eng ausgelegt werden, so der Generalanwalt weiter, der Grundsatz selbst dagegen weit. Außer in den abschließend normierten Fällen seien die Behörden somit zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet - und zwar ohne zeitliche Begrenzung.

Betreffend das Unternehmen, welches den Kläger im vorliegenden Fall hinters Licht geführt haben soll, gab es bereits im Jahr 2014 eine Entscheidung des Gerichtshofs: Auch damals wollten Anleger Zugang zu Informationen der BaFin über das Unternehmen haben. Damals ging es um den Umfang der Ausnahmen von den Vertraulichkeitspflichten, wenn es sich um Informationen über ein Unternehmen handelt, welches betrügerisch gehandelt hat.

Auch in diesem Fall hatte der Gerichtshof die Reichweite des Berufsgeheimnisses betont und festgestellt, dass die Bestimmungen in der Richtlinie keine Abweichung von den Pflichten erlaube (Urt. v. 12.11.2014, Az. C 140/13).

mam/LTO-Redaktion

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Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts zum Berufsgeheimnis: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25977 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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