Druckversion
Samstag, 17.05.2025, 01:24 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/eugh-schlussantraege-c-117-13-elektronische-leseplaetze-bibliotheken-digitalisierung
Fenster schließen
Artikel drucken
12203

Schlussanträge vor dem EuGH: Elektronische Leseplätze in Bibliotheken zulässig

06.06.2014

Universitäten dürfen ihre Bücher digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen bereitstellen. Sie müssen damit aber bestimmte Zwecke verfolgen. Einen USB-Anschluss zum Abspeichern von Auszügen darf es an den Terminals aber nicht geben. Das findet Generalanwalt Niilo Jääskinen.

Anzeige

Noch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nicht entschieden. Wenn er sich aber an die Schlussanträge des Generalanwalts hält, wäre der Weg für elektronische Leseplätze in Bibliotheken frei. Niilo Jääskinen sieht grundsätzlich keinen Urheberrechtsverstoß darin, einzelne Bücher zu digitalisieren. Erlaubt sei dies etwa für Werke, die nur in schlechter physischer Form vorhanden sind. Für Verlage, die selbst E-Books anbieten, hat Jääskinen zusätzlich schlechte Nachrichten: Nach seiner Ansicht sind Bibliotheken nicht verpflichtet, diese zu erwerben (Az. C-117/13).

Der EuGH hat in dem Fall der Technischen Universität Darmstadt gegen den Verlag Eugen Ulmer zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte hierzu bisher kein Urteil fällen. Zwar erlaubt § 52b Urhebergesetz (UrhG), die Rechte von Urhebern oder Rechteinhabern einzuschränken, um elektronische Leseplätze anbieten zu können. In Karlsruhe wollte man aber wissen, ob diese Regelung auch gilt, wenn der Rechteinhaber seinerseits digitalisierte Werke vertreibt und der Bibliothek deren Nutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Ganz sicher war man sich auch nicht in der Frage, ob §52b UrhG für sämtliche Druckwerke einer Bibliothek gelte und ob die digitalisierten Werke von den Lesern wiederum am Terminal auf USB-Sticks abgespeichert oder ausgedruckt und mitgenommen werden dürften.

Kein Freifahrtschein für Bibliotheken

Der Generalanwalt stellte nun fest, dass sich Bibliotheken nicht an die Verlage halten und deren E-Books erwerben müssen. Verlage könnten das nur dann fordern, wenn sie im Vorfeld entsprechende Verträge mit den Bibliotheken abgeschlossen hätten. Der Verlag Eugen Ulmer hat eine solche Abrede mit der Uni Darmstadt nicht.

Die Richtlinie erlaube es allerdings nicht, einen kompletten Bestand zu digitalisieren. Für jedes einzelne Werk müsse es einen hinreichenden Grund für eine Digitalisierung geben. Wenn ein Buch bereits alt, zerbrechlich oder selten sei, stünde der Digitalisierung nichts im Wege, da dies dem Schutz des Werkes diene. Unzulässig sei es, wenn die Bibliothek nur deshalb E-Books selbst herstelle, um nur wenige Exemplare zu kaufen.

Abspeichern nein, ausdrucken ja

An der Uni Darmstadt ist es bisher auch möglich, Auszüge aus einzelnen Werken auf einem USB-Stick abzuspeichern. Hier vertritt Jääskinen eine klare Haltung. Das erlaube das Unionsrecht den Nutzern nicht. Die Rechte des Urhebers bzw. des Rechteinhabers könnten nur eingeschränkt werden, wenn es um die Wiedergabe des Werkes geht. Mit dem Abspeichern oder Verkörpern des Werkes ermögliche die Universität aber eben nicht nur die Wiedergabe des Werkes, sonder auch dessen Verbreitung.

Was das Ausdrucken einzelner digitalisierter Seiten angehe, könne dies allerdings von anderen Regelungen gedeckt sein, stellte der Generalanwalt klar. Hier mache es keinen Unterschied, ob ein Leser eine Buchseite fotokopiere oder die eines E-Books ausdrucke.

una/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Schlussanträge vor dem EuGH: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12203 (abgerufen am: 17.05.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Urheber- und Medienrecht
    • Europa- und Völkerrecht
    • Literatur
    • Universitäten und Hochschulen
    • Urheber
OpenJur-Anwälte Dr. Mina Kianfar und Dr. Lukas Mezger von der Kanzlei Unverzagt 12.05.2025
Datenschutz

LG Hamburg zur Rechsprechungsdatenbank:

OpenJur haftet nicht für Fehler der Ber­liner Justiz

Wegen der Veröffentlichung eines nicht anonymisierten Beschlusses verklagte ein Anwalt OpenJur. Das LG Hamburg wies die Klage ab. Für den Gerichtsfehler hafte OpenJur weder nach DSGVO noch BGB. Der Betrieb dieser Datenbank sei Journalismus.

Artikel lesen
Mohamad El-Ghazi 09.05.2025
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Mohamad El-Ghazi

Mohamad El-Ghazi kennt keine Angst vor "schlechten" Paragrafen, zweifelt an der Aufrichtigkeit von ChatGPT und verrät, wo er echte Ruhe findet.

Artikel lesen
Der Angeklagte Mustafa A. (r) mit Verteidiger Ehssan Khazaeli bei Prozessbeginn 17.04.2025
Antisemitismus

Shapira-Angreifer zu drei Jahren Haft verurteilt:

"Wenn das kein Anti­se­mi­tismus sein soll, was denn dann?"

Ein Student prügelt seinen jüdischen Kommilitonen krankenhausreif. Das AG Tiergarten sieht darin eine gefährliche Körperverletzung aus antisemitischen Motiven – und spricht ein hartes Urteil. Dabei gehe es auch um Abschreckung.

Artikel lesen
08.04.2025, AG Berlin-Tiergarten: Lahav Shapira geht zum Gerichtssaal, um als Zeuge auszusagen 08.04.2025
Antisemitismus

Vorm AG Tiergarten geht es ums Motiv:

War der Angriff auf Lahav Sha­pira anti­se­mi­tisch?

Ein Student der FU Berlin schlägt einen jüdischen Kommilitonen brutal zusammen. Die Tat steht im Wesentlichen fest – nicht aber das Motiv: War es Antisemitismus? Vor allem eine Chatnachricht steht im Fokus.

Artikel lesen
Pinke Birkenstock-Sandalen des berühmten Modells "Arizona" auf pinken Hintergrund 17.03.2025
Kunst

Birkenstock-Urteil des BGH:

Der Schuh drückt beim Kunst­be­griff

Der Birkenstock war die erste Gesundheitslatsche ihrer Art. Heute zieht Barbie statt Highheels lieber Sandalen an. Kunst im Sinne des Urheberrechts wollte der BGH nicht erkennen. Annika Jacobsen überzeugt die Begründung nicht.

Artikel lesen
Claus Roxin 21.02.2025
Nachruf

Nachruf auf Claus Roxin:

Das humane Gesicht nicht nur der deut­schen Straf­rechts­wis­sen­schaft

Claus Roxin ist verstorben. Strafrechtler kennen ihn als praeceptor mundi, deutsche Jurastudenten ihn mindestens wegen der von ihm entwickelten Tatherrschaftslehre. Für Bernd Schünemann und Luís Greco war er auch Lehrer, Kollege und Freund.

Artikel lesen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oppenhoff
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) al­le Fach­be­rei­che

Oppenhoff , Frank­furt am Main

Logo von Hengeler Mueller
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) im Be­reich deut­sches und eu­ro­päi­sches...

Hengeler Mueller , Mün­chen

Logo von Freie Universität Berlin
Voll­ju­rist*in (m/w/d)

Freie Universität Berlin , Ber­lin

Logo von Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) im Mi­g­ra­ti­ons- und...

Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG , Köln

Logo von Deutsches Patent- und Markenamt
Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (w/m/div)

Deutsches Patent- und Markenamt , Mün­chen

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von European XFEL GmbH
La­wy­er (f/m/d)

European XFEL GmbH , Sche­ne­feld

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rechts­an­walt (w/m/d) für Fi­nan­cial Li­nes

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Dort­mund

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Arbeitszeit im Fokus

19.05.2025

Karriere-Powerworkshops "Erfolgsfaktor Personal Branding"

20.05.2025

Juristinnen netzwerken ... - After Work live in Köln

22.05.2025, Köln

Rechnungslegung in der Non-Profit-Organisation

20.05.2025

Online Info Session Jurastudium (LL.B., EjP)

21.05.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH