Das europäische Recht erlaubt auch die Einrichtung von Investitionsschiedsgerichten, sagt der EuGH und winkt damit das umstrittene CETA-Abkommen durch. Die Autonomie des Unionsrechts und der Zugang zu unabhängigen Gerichten seien nicht in Gefahr.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht keine Probleme beim EU-Kanada-Handelspakt Ceta. Der umstrittene Streitschlichtungsmechanismus innerhalb des Abkommens sei mit europäischem Recht vereinbar, befanden die Richter am Dienstag in Luxemburg (Gutachten 1/17). Das Abkommen kann damit wie geplant umgesetzt werden.
Die technischen Verhandlungen zwischen der EU und Kanada für Ceta liefen von 2009 bis 2014, im Jahr 2016 unterzeichneten beide Seiten das Abkommen, nachdem sämtliche EU-Staaten zugestimmt hatten. Der Pakt wird seit 2017 in Teilen vorläufig angewendet. Er dient dazu, Zollabgaben beim gegenseitigen Handel für europäische und kanadische Firmen weitgehend abzuschaffen. Außerdem geht es um einen besseren Zugang zu öffentlichen Aufträgen und die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs, um Wirtschaftswachstum zu erzeugen.
Wenn das Abkommen in sämtlichen EU-Staaten ratifiziert ist, soll zudem ein Gericht geschaffen werden, mit dem Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten geregelt werden sollen.
Schiedsgericht mit EU-Recht vereinbar
Hintergrund des EuGH-Verfahrens war nun ein Antrag Belgiens. In dem Land hatte es heftigen Streit über Ceta gegeben. Vor allem Politiker der Region Wallonie hatten Zweifel an dem vorgesehenen Streitschlichtungsmechanismus. Mitgliedstaaten haben mittlerweile die Möglichkeit, den EuGH um ein Gutachten zu ersuchen, wenn Zweifel an der Vereinbarkeit eines geplanten Vertrages mit europäischem Recht bestehen. Das Gutachten ist dann auch bindend: Werden Rechtsverstöße festgestellt, kann die Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie zuvor entsprechend geändert wird.
Bedenken herrschten vor allem deshalb, weil künftig ein anderes Gericht als der EuGH die Auslegung europäischen Rechts mitbestimmen könnte. Die Luxemburger Richter erklärten nun, dass die Schaffung solcher Gerichte im Rahmen internationaler Abkommen grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar sei. Da diese außerhalb des Rechtssystems der EU stünden, könnten sie jedoch nicht dafür zuständig sein, europäisches Recht auszulegen, sondern lediglich die in dem jeweiligen Abkommen festgelegten Vorschriften. Damit folgte man der Ansicht von Generalanwalt Yves Bot, der schon in seinen Schlussanträgen das Abkommen als rechtskonform beurteilt hatte.
Schiedsgerichte werden Grundwerte der Union nicht antasten
Es müsse zudem sichergestellt sein, dass die Autonomie der Unionsrechtsordnung und deren grundlegende Werte wie die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte nicht angetastet würden.
Der Ceta-Vertrag enthalte aber Vorschriften, wonach das Schiedsgericht nicht das Recht habe, demokratisch getroffene Entscheidungen in der EU oder in Kanada in Frage zu stellen - vor allem beim Verbraucherschutz, dem Schutz der Lebensmittelsicherheit sowie der Gesundheit von Menschen und Tieren.
Auch das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht sei durch das Abkommen nicht infrage gestellt, da der Zugang zum Schiedsgericht nicht nur für finanzstarke Investoren, sondern auch für kleine und mittlere Unternehmen gesichert sei, befanden die Richter abschließend.
dpa/mam/LTO-Redaktion
Investitionsschiedsgerichte erlaubt: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35127 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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