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Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH: Bild in Schul­re­ferat ver­letzt kein Urhe­ber­recht

25.04.2018

Junge hält einen Vortrag vor seiner Klasse (Symbolbild)

© Christian Schwier - stock.adobe.com

Für ihr auf der Schulhomepage veröffentlichtes Referat hatte eine Schülerin ein frei zugängliches Foto aus dem Internet verwendet. Anders als der Fotograf konnte der Generalanwalt am EuGH darin aber keine Urheberrechtsverletzung sehen.

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Das Einstellen einer Schularbeit mit einem im Internet frei zugänglichen Foto auf der Internetseite der Schule verletzt nicht die Urheberrechte des Fotografen. Zu diesem Ergebnis kommt Generalanwalt Campos Sanchez-Bordona in seinen Schlussanträgen am Mittwoch vor dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) (Rs. C‑161/17).

Ein Berufsfotograf hatte die Stadt Waltrop und das Land Nord-Rhein-Westfalen auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Grund dafür war ein von ihm aufgenommes Foto der spanischen Stadt Córdoba, das die Gesamtschule im Rahmen eines Schülerreferats auf ihrer Internetseite veröffentlicht hatte.

Eine Schülerin der Spanisch-AG hatte das Foto auf einem Online-Reisemagazin-Portal gefunden und in ihr Referat eingefügt. Unter dem Foto hatte sie einen Hinweis auf diese Internetseite angebracht, die ihrerseits keine Angaben zum Urheber des Fotos enthielt.

Foto enthielt keine Nutzungseinschränkungen

Der Fotograf sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte, weil er nach eigenen Angaben nur dem Reiseportal ein einfaches Nutzungsrecht an dem Bild eingeräumt hatte. Der Rechtsstreit gelangte bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die Karlsruher Richter legten dem EuGH dann die Frage vor, ob es sich um ein "öffentliches Zugänglichmachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG handle.

Eine öffentliche Wiedergabe sah der Generalanwalt in dem Fall aus Waltrop allerdings nicht. Denn das Bild habe im Verhältnis zum Schuldreferat nur akzessorischen Charakter, es habe keine Nutzungseinschränkungen gegeben und weder Schülerin noch Lehrpersonal hätten mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.  

Fotograf kann Nutzung immer noch kontrollieren

Insbesondere gehöre zu einer Veröffentlichung ein neues Publikum, das erreicht werden müsse. Davon geht Sanchez-Bordona allerdings nicht aus. Denn das allgemeine Internetpublikum, das die Internetseite des Reisemagazins besuche, sei dasselbe wie das, das sich für das Portal der Schule interessiere.

Dabei glaubt der Generalanwalt nicht, dass es mit dieser Auslegung zu einer Erschöpfung des Urheberrechts komme. Denn der Fotograf hätte zumindest wissen können, dass Internetnutzer das Werk ohne jegliche Schutzmaßnahmen als frei verfügbar einschätzen. Von einem Gewerbetreibenden sei es nicht zu viel verlangt, Maßnahmen zu ergreifen, um einen gegenteiligen Anschein zu vermeiden.

Schließlich verliere der Rechteinhaber nicht die Kontrolle über die auf der Internetseite der Schule benutzte Fotografie, da er ihre Entfernung verlangen könne, wenn ihm durch diese Veröffentlichung ein Schaden entstehe, so Sanchez-Bordona.

mgö/LTO-Redaktion

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Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28267 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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