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EuGH zu Booking.com: Führt "Buchung absch­ließen" zur Zah­lung?

07.04.2022

Die Startseite von Booking.com auf einem Smartphone

Das Buchungsportal Booking.com verwendet unterschiedliche Begriffe für den Button, der zu einer zahlungspflichtigen Buchung führt. Foto: nikkimeel - stock.adobe.com

Booking.com verwendet unter anderem die Formulierung "Buchung abschließen" auf seiner Schaltfläche. Klickt man drauf, hat man gebucht. Für den EuGH ist das für Verbraucher nicht eindeutig genug. Nun muss das AG nochmal ran.

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Der Internet-Plattform Booking.com droht in einem Rechtsstreit über die Online-Buchung von Hotelzimmern eine Niederlage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stellte am Donnerstag in einem Urteil klar, dass Verbraucher:innen beim Abschließen einer Buchung anhand der entsprechenden Schaltfläche eindeutig verstehen müssten, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Booking.com verwendet dafür die Formulierung "Buchung abschließen". Die Richter:innen erklärten, dass nun das deutsche Gericht prüfen müsse, ob der Begriff "Buchung" im deutschen Sprachgebrauch und der Vorstellung des Verbrauchers mit einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde (Urt. v. 07.04.2022, Rs. C-249/21).

Das Amtsgericht (AG) Bottrop, das den EuGH angerufen hat, hatte seine Haltung mit Blick auf die Eindeutigkeit des Worts "Buchung" bereits zum Ausdruck gebracht. Im EuGH-Urteil heißt es, das Gericht sei der Ansicht, "dass der Begriff 'Buchung' in den Worten 'Buchung abschließen' nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde, sondern häufig auch als Synonym für eine "unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung" verwendet werde". Nach EU- und deutschem Recht sind "zahlungspflichtig bestellen" und entsprechend eindeutige Formulierungen in Ordnung. Booking.com nutzt neben "Buchung abschließen" auch etwa "Buchen" oder "Jetzt buchen".

Verbraucherschützer begrüßen Urteil

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Fall, bei dem ein Kunde über Booking.com vier Doppelzimmer für fünf Nächte in einem Hotel im niedersächsischen Krummhörn-Greetsiel reservieren wollte und auf die Schaltfläche "Buchung abschließen" klickte - dann jedoch nicht in dem Hotel erschien. Die Eigentümerin des Hotels verklagte den Mann auf Stornierungskosten in Höhe von 2.240 Euro. Weil er nicht zahlte, klagte sie vor Gericht.

"Mit dem heutigen EuGH-Urteil sind die Rechte der Verbraucher gestärkt worden", sagte Kerstin Hoppe vom Verbraucherzentrale Bundesverband. "Das ist eine sehr gute Entscheidung." Der EuGH habe deutlich gemacht, dass es bei der Buchung ausschließlich auf die Beschriftung der entsprechenden Schaltfläche ankomme - und nicht auf den restlichen Aufbau der Internetseite. Das mache die Rechtslage eindeutiger. In dem konkreten Fall vor dem AG Bottrop bedeute dies wohl, dass kein Vertrag zustande gekommen sei.

Der Hauptgeschäftsführer des Hotelverbands Deutschland, Markus Luthe, begrüßte das EuGH-Urteil ebenfalls. "Der Button zum Abschluss der Buchungsstrecke von Booking.com ist uns schon länger ein Dorn im Auge", schrieb Luthe am Donnerstag in einem Blog des Verbands. "Jetzt kommt es noch auf die semantische Interpretation des Amtsgerichts Bottrop an, ob der bisherigen Buchungsstrecke von Booking.com in Deutschland Rechtsverbindlichkeit zukommt oder nicht. Verbraucher wie Hoteliers haben einen Anspruch auf Klärung!"

"Die Erwartung an den Bestellbutton von Online-Shops bleiben mit dem Urteil unverändert streng. Verbrauchern muss allein anhand der Worte auf dem Button deutlich werden, dass sie einen Kauf abschließen. Dies darf sich nicht lediglich aus den Gesamtumständen des Buchungsprozesses ergeben", erläutert  Dr. Martin Gerecke, Partner bei CMS Deutschland. Als Worte auf dem Button empfehle sich "jetzt kaufen" oder "jetzt kostenpflichtig bestellen". Andere Terminologien seien möglich, müssten aber auf den Kaufvorgang verweisen. "Insofern verbleibt eine Restunsicherheit beim Online-Shop", so Gerecke weiter.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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EuGH zu Booking.com: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48084 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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