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EuGH zu früherem Flug: Um mehr als eine Stunde vor­ver­legter Flug gilt als annul­liert

21.12.2021

Personen laufen durch eine Halle in einem Flughafen

Personen laufen durch eine Halle in einem Flughafen - jehafo - stock.adobe.com

Nicht nur verspätete, auch vorverlegte Flüge können für Fluggäste ein Ärgernis sein. Der EuGH hat entschieden, zu welchen Ausgleichsansprüchen gegen die Airline das führt. 

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Fluggäste haben einen Anpruch auf Entschädigung, wenn ihr Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Je Reisestrecke müssen Airlines eine Ausgleichspauschale zwischen 250 und 600 Euro zahlen, wenn sie nicht rechtzeitig über die Verschiebung informieren, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervorgeht. Konkret heißt es: "Ein Flug ist als "annulliert" anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt."

Dies nehme den Fluggästen die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen, so das Luxemburger Gericht. Die neue Abflugzeit könne Fluggäste etwa zwingen, große Anstrengungen zu unternehmen, um noch rechtzeitig am Flughafen zu sein. Bei einer solchen "erheblichen" Vorverlegung müsse die Airline auch stets den Gesamtbetrag der je nach Distanz des Flugs gestaffelten Entschädigung zahlen (Urt. v. 21.12.2021, Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20).

Der EU-Fluggastrechte-Verordnung zufolge müssen Anbieter bei Annullierungen jedoch keine Entschädigung zahlen, wenn sie rechtzeitig Bescheid geben. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn Reisende mindestens zwei Wochen vor Abflug unterrichtet werden. Zudem gelten kürzere Fristen, wenn eine alternative Verbindung zu ähnlichen Zeiten angeboten wird. Hintergrund des Urteils sind mehrere Fälle aus Deutschland und Österreich.

In einem die entschiedenen Fälle hatte der Reiseveranstalter den Fluggästen die Buchung samt Flugzeiten bestätigt, obwohl die Fluggesellschaft andere Zeiten an den Reiseveranstalter übermittelt hatte. Trotzdem muss die Fluggesellschaft die Entschädigung zahlen, entschied der EuGH. Die Airline könne aber Regressansprüche gegen den Reiseveranstalter erheben. 

Airline muss Fluggäste über Ausgleichszahlungen unterrichten

Die Airline sei bei Nichtbeförderung oder Annullierung auch verpflichtet, die Fluggäste darüber zu informieren, von wem eine Ausgleichszahlung verlangt werden könne. Auch müsse mitgeteilt werden, welche Unterlagen dafür nötig seien. Der genaue Betrag der fälligen Entschädigung müsse aber nicht genannt werden.

Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) betonte, es liege im Interesse der Fluggesellschaften, ihre Zeitpläne einzuhalten. "Bei der Vorverlegung von Flügen handelt es sich deswegen auch nur um wenige Einzelfälle." Zu diesen könne es etwa kommen, wenn versucht werde, etwa wegen eines bevorstehenden Wetterumschwungs oder Streiks Verspätungen zu vermeiden.

Der Europaabgeordnete Rasmus Andresen begrüßte das Urteil des EuGH. "Aber es ist ein unerträglicher Missstand, dass Fluggäste immer wieder klagen müssen, um zu ihrem Recht zu kommen", teilte der Grünen-Politiker mit. Auch ohne den Umweg über ein Gericht müssten Airlines ihren Kundinnen und Kunden die Entschädigung auszahlen.

Das Urteil vom Dienstag ist nicht das erste, in dem der EuGH Verbraucherinnen und Verbraucher den Rücken stärkt: So haben die Richter im März entschieden, dass Fluggäste in der Regel auch dann ein Anrecht auf Entschädigung haben, wenn ein Flug wegen eines angekündigten Streiks der Airline-Mitarbeiter gestrichen wird oder deutlich verspätet ist. Im April hatte der Gerichtshof klargestellt, dass bei einer kurzen Flugumleitung die Airline die Kosten für die Fahrt zum ursprünglichen Ziel übernehmen muss.

Es gibt aber auch Urteile zugunsten der Fluggesellschaften. So muss keine Entschädigung gezahlt werden, wenn ein Flug wegen eines randalierenden Gastes verspätet ist. Außer die Airline hat selbst zum Verhalten des Fluggastes beigetragen oder es gab vor dem Boarding Anzeichen für die Eskalation.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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EuGH zu früherem Flug: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47010 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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