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EuGH zu einem Fall aus der Slowakei: Euro­päi­scher Haft­be­fehl trotz zeit­weiser Amnestie mög­lich

16.12.2021

EU-Flagge und Handschellen

(c) Sergey Kamshylin - stock.adobe.com

Das Doppelbestrafungsverbot hindert Justizbehörden nicht daran, einen Europäischen Haftbefehl trotz einer zeitweisen Amnestie auszustellen, wenn zuvor kein Gericht über die strafrechtliche Verantwortlichkeit entschieden hat, so der EuGH.

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Mehr als 25 Jahre nach der spektakulären Entführung eines Sohns des damaligen Präsidenten Michal Kovac in der Slowakei können die Täter EU-weit verfolgt werden. Ein Europäischer Haftbefehl (EHB) in dem Fall sei trotz einer vorübergehend gültigen Amnestie grundsätzlich möglich, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Rechtssache C-203/20).

Präsidentensohn Michal Kovac Junior war im August 1995 überfallen und im Kofferraum eines Autos nach Österreich verschleppt worden. Für die Entführung wurde der slowakische Geheimdienst SIS verantwortlich gemacht. Dieser war dem damaligen Regierungschef Vladimir Meciar unterstellt, einem Gegner von Kovac. Noch bevor die konkreten Täter ermittelt werden konnten, erließ Meciar 1998 eine Amnestie, die auch weitere Ermittlungen untersagte. Nach der Aufhebung der Amnestie im Jahr 2017 wird der Fall neu aufgerollt.

Doppelbestrafungsverbot erst nach Gerichtsentscheidung

Ein slowakisches Gericht bat den EuGH um eine Einschätzung, ob ein Europäischer Haftbefehl unter diesen Umständen mit EU-Recht vereinbar sei. Im Kern geht es um die Frage, ob eine Amnestie mit einem rechtskräftigen Freispruch gleichzusetzen ist. Denn dann gilt der Grundsatz ne bis in idem, wonach niemand zweimal wegen einer Straftat rechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf.

Der EuGH hat dies nun verneint. Der Europäische Haftbefehl darf auch nach einer aufgehobenen Amnestie ausgestellt werden, weil die Strafverfolgung dadurch lediglich eingestellt worden sei, ohne dass die nationalen Justizbehörden über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten entschieden hätten.

In ihrer Entscheidungen führen die Luxemburger Richterinnen und Richter zwar aus, dass die Einstellung des Verfahrens nach slowakischem Recht durchaus mit einem Freispruch gleichzusetzen sei. Dennoch gelte das Doppelbestrafungsverbot erst, nachdem sich die slowakischen Gerichte zu der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beschuldigter Personen hätten äußern können.

Das ist bei Weitem nicht das erste Mal, dass sich der EuGH mit Europäischen Haftbefehlen auseinandersetzen musste. Unter anderem entschied er, dass die deutschen Staatsanwaltschaften keine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive bieten, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein. Das (ehemalige) BMJV kündigte Anfang des Jahres eine Reform des Weisungsrechts an, daraus ist aber bisher noch nichts geworden.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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EuGH zu einem Fall aus der Slowakei: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46961 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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