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EGMR sieht keine Verfahrensfehler auf deutscher Seite: Verurteilter Arzt musste nicht ausgeliefert werden

22.05.2014

Die deutschen Behörden haben ihre Verpflichtungen nach Art. 2 EMRK nicht verletzt, indem sie einen deutschen Arzt nicht nach Großbritannien ausgeliefert haben. Der Mann hatte den Tod eines Briten in dessen Heimat verursacht und war deswegen in Deutschland wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Das deutsche Verfahren gegen den Arzt sei korrekt und ohne Fehler abgewickelt worden, entschied der EGMR am Donnerstag. 

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Damit scheiterten zwei Söhne des verstorbenen britischen Staatsbürgers mit ihrer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Sie hatten nach Ansicht des Gerichts nicht dargelegt, dass der Arzt ihren Vater gezielt töten wollte. Ebensowenig hätten sie bestritten, dass die deutsche Justiz den Fall umfassend aufgeklärt habe. Ein Verstoß gegen Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der das Recht auf Leben schützt, sei somit nicht festzustellen (Urt. v. 22.05.2014, Az. 49278/09). Die Brüder hätten die Auslieferung zudem nur gefordert, weil ihrer Ansicht nach eine Strafe in Großbritannien höher ausgefallen wäre.

Der Vater der Kläger war zuvor nach einer Fehlbehandlung durch einen deutschen Arzt gestorben. Der Arzt war dem britischen National Health Service durch eine private Agentur als Vertretungsarzt vermittelt worden und hatte den Patienten am Wochenende zu Hause aufgesucht, wo er ihm versehentlich eine tödlich wirkende Dosis eines Schmerzmittels verabreicht hatte.

EGMR stützt Vorgehen deutscher Behörden

Nachdem sich die Briten mit einem Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden gewandt hatten, wurde gegen den Arzt auch in Deutschland ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im März 2009 wurde er wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe und neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.

Ein Auslieferungsersuchen der britischen Behörden aufgrund eines in Großbritannien erlassenen Europäischen Haftbefehls gegen den Arzt lehnte Deutschland wegen der deutschen Verurteilung ab. Die Söhne sahen darin einen Verstoß gegen Art. 2 EMRK.

Dem widersprachen die Richter des EGMR jedoch einhellig. Die deutschen Behörden hätten sowohl nach nationalem als auch nach internationalem Recht eine hinreichende Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung, den Mann nicht nach Großbritannien auszuliefern, gehabt. Es gebe zudem keine Hinweise auf Fehler im Verfahren gegen den Arzt.

dpa/age/LTO-Redaktion

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EGMR sieht keine Verfahrensfehler auf deutscher Seite: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12059 (abgerufen am: 16.08.2026 )

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