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Ex-NPD-Abgeordneter scheitert vorm EGMR: Holo­caust­leug­nung ist keine Mei­nung

04.10.2019

Pastörs im mecklenburgischen Landtag 2013

Bild: Ralf Roletschek, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0; Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Der frühere NPD-Landtagsabgeordnete Udo Pastörs ist mit einer Beschwerde gegen seine Verurteilung aus dem Jahr 2012 vor dem EGMR gescheitert. Den Holocaust zu leugnen, sei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, befanden die Richter.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine Beschwerde des ehemaligen NPD-Landtagsabgeordneten Udo Pastörs abgewiesen. Pastörs habe als Abgeordneter in Mecklenburg-Vorpommern absichtlich Unwahrheiten zur Verleumdung von Juden und Leugnung des Holocausts geäußert. Dies sei nicht von dem Recht auf Meinungsfreiheit in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gedeckt, erklärten die Richter am Donnerstag in Straßburg einstimmig (Urt. v. 03.10.2019, Az.  55225/14). Sie bestätigten damit Entscheidungen von deutschen Gerichten.

In einer Landtagsrede am 28. Januar 2010 anlässlich des Holocaust-Gedenktages am Vortag hatte Pastörs vom "sogenannten Holocaust" und einer "Auschwitzprojektion" gesprochen. Die Gedenkveranstaltung für die Opfer - an der die NPD-Fraktion nicht teilgenommen hatte - bezeichnete er als "Betroffenheitstheater" um einen "einseitigen Schuldkult".

Das Amtsgericht Schwerin hatte ihn deshalb 2012 wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht in Schwerin und das Oberlandesgericht in Rostock bestätigten das Urteil. Nach Ansicht der Richter hatte Pastörs in seiner Rede im Landtag den Holocaust geleugnet. Im Juni 2014 lehnte zudem das Bundesverfassungsgericht den EGMR-Unterlagen zufolge die Verfassungsbeschwerde Pastörs ohne Angabe von Gründen ab.

EGMR: "Verachtung für die Opfer des Holocaust"

Die Straßburger Richter schlossen sich nun den übrigen Gerichten im Ergebnis an und hatten keine Bedenken hinsichtlich Pastörs' Verurteilung. Sie stellten klar, dass die Leugnung des Holocausts keine von Art. 10 EMRK geschützte Meinungsäußerung ist. Pastörs' Äußerungen könnten objektiv nur als "Leugnung der systematischen, rassistisch motivierten Massenvernichtung der Juden" verstanden werden. Dabei maßen die Richter dem Umstand besondere Bedeutung bei, dass Pastörs seine Rede geplant und seine Worte sorgfältig gewählt habe. Er habe damit seine "Verachtung für die Opfer des Holocaust" äußern wollen.

Zwar, betonte der EGMR, seien Äußerungen von Abgeordneten im Parlament grundsätzlich besonders geschützt, doch Äußerungen wie die von Pastörs, welche den demokratischen Werten der Konvention widersprächen, seien davon ausgenommen. Pastörs habe "absichtlich Unwahrheiten behauptet", um die Juden und ihre Verfolgung im Zweiten Weltkrieg zu diffamieren.

Uneinig waren sich die Straßburger Richter jedoch in einem zweiten Beschwerdepunkt Pastörs'. Der Politiker hatte sein Recht auf ein unparteiisches Gericht in Deutschland verletzt gesehen, da zwei der Richter, die in den Jahren 2012 und 2013 an unterschiedlichen Gerichten in seinem Fall entschieden, verheiratet waren.

Drei der sieben Richter des EGMR sahen Pastörs in dieser Beschwerde im Recht. Seine Befürchtung, dass die Unparteilichkeit dadurch in Gefahr sein könnte, sei nicht angemessen behoben worden, erklärten diese Richter in einer sogenannten dissenting opinion, einem Minderheitsvotum, wie es am EGMR nicht ungewöhnlich ist. Da keine einstimmige Entscheidung notwendig ist, beeinflusst dieser Umstand jedoch nicht das Urteil.

mam/LTO-Redaktion/dpa

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Ex-NPD-Abgeordneter scheitert vorm EGMR: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38005 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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