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VGH zu Luftreinhaltung: Mün­chen muss Diesel-Fahr­verbot ver­schärfen

21.03.2024

Diesel-Fahrverbot

Die Messstelle an der Landshuter Allee am Mittleren Ring hat den schlechtesten Wert in ganz Deutschland. Foto: picture alliance / SvenSimon | Frank Hoermann/SVEN SIMON.

Die bayerische Landeshauptstadt muss ihr Fahrverbot für Dieselfahrzeuge verschärfen, entschied der Bayerische VGH am Donnerstag. Eine Münchner Messstelle weist die höchste Stickstoffdioxid-Belastung in ganz Deutschland aus.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat heute der Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und des Verkehrsclubs Deutschland (VCD) gegen die Abschwächung des Luftreinhalteplans für München stattgegeben. Die bayerische Landeshauptstadt hat Grenzwerte für das giftige Abgas Stickstoffdioxid nicht eingehalten, das Dieselfahrverbot aber bislang trotzdem nicht verschärft. Dem setzte der VGH am Donnerstag ein Ende: An zwei Hauptverkehrsstraßen, an denen im vergangenen Jahr die Grenzwerte für Stickstoffdioxid überschritten worden seien, müssten schnelle Maßnahmen ergriffen werden, die sicher zu einer signifikanten Unterschreitung der Grenzwerte führten, urteilte das Gericht (Urt. v. 21.03.2024, Az. 22 A 23.40047).

Besonders im Fokus steht die Landshuter Allee am Mittleren Ring mit dem schlechtesten Messwert in ganz Deutschland. Dort wurde auch im Jahr 2023 ein Stickstoffdioxid (NO2)-Jahresmittelwert von 45 µg/m3 und damit eine deutliche Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes von 40 µg/m3 gemessen. Der VGH hat der Stadt München deshalb nun aufgegeben, den Luftreinhalteplan erneut anzupassen (fortzuschreiben). Ziel der Fortschreibung soll die Einhaltung der Grenzwerte insbesondere an zwei Streckenabschnitten, der Landshuter Allee und der Moosacher Straße, sein.

Konkrete Maßnahmen hat das Gericht der Stadt aber nicht vorgegeben. Insbesondere überlässt der VGH dem Stadtrat zu entscheiden, ob an der Landshuter Allee eine zonale oder eine streckenbezogene Verschärfung des bereits bestehenden Fahrverbots für ältere Dieselfahrzeuge mit Euro-4 und schlechter nötig ist. Dennoch war der Senat der Auffassung, dass ein streckenbezogenes Fahrverbot für Euro-5 wohl wenig praktikabel und vor allem kaum zu kontrollieren sei. Außerdem gehe ein zonales Fahrverbot schneller. Bei der zweiten Straße mit zu schlechten Messwerten sei ein Fahrverbot hingegen nicht zwingend. 

"München hat die schmutzigste Luft Deutschlands"

Seit Februar 2023 dürfen Dieselfahrzeuge mit der Norm Euro-4 und schlechter bis auf einige Ausnahmen etwa für Anwohner und Lieferverkehr nicht mehr auf dem Mittleren Ring der Landeshauptstadt und innerhalb dieses Bereichs fahren. Eigentlich hätte das Dieselfahrverbot ab Oktober 2023 auch auf Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro-5 ausgeweitet werden sollen, ab April 2024 sollten in einem letzten Schritt noch die allgemeinen Ausnahmen entfallen. Das ergab sich aus einem Vergleich, den VCD und DUH mit der Stadt München im Oktober 2022 geschlossen hatten. Doch der Stadtrat hatte sich daran nicht gehalten, den Luftreinhalteplan angepasst und den Stufenplan für Dieselfahrverbote abgeschwächt. Dagegen hatten die DUH und der VCD geklagt – und nun Recht bekommen.

Die Verbände reagierten erfreut auf das Urteil. "In München sterben jedes Jahr 100 Menschen vorzeitig an den Folgen von Stickstoffdioxid. Das muss ein Ende haben", betonte DUH-Geschäftsführer Jürgen Resch. "München hat im Moment noch die schmutzigste Luft von ganz Deutschland."  

Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) betonte: "Selbstverständlich hat der Gesundheitsschutz der Menschen für uns oberste Priorität." Einen Ausschluss aller Diesel-5-Fahrzeuge aus der gesamten Umweltzone halte er aber "nicht für verhältnismäßig", schließlich würden die Grenzwerte nur noch an zwei Messstellen überschritten. Reiter plädiert für ein streckenbezogenes Fahrverbot. Bei einem solchen hatte das Gericht allerdings auf die Gefahr von Ausweichverkehr in Wohnquartiere hingewiesen. Über konkrete Maßnahmen entscheiden will der Stadtrat laut Reiter im April.

dpa/cho/LTO-Redaktion

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VGH zu Luftreinhaltung: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54177 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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