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Nach Urteil des BVerwG: Länder drängen auf Kos­ten­be­tei­li­gung bei Hoch­ri­si­ko­spielen

22.07.2019

Polizei bei einem Fußballspiel

© fotosr52 - stock.adobe.com

Im März entschied das BVerwG, dass Bundesligavereine die Kosten für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen mittragen müssen. Nun drängen die Länder auf Umsetzung, doch die DFL stellt sich quer und will notfalls nach Karlsruhe ziehen.

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Die Landesregierungen in Mainz und Bremen starten nach der Sommerpause einen neuen Vorstoß, um Fußballvereine an den Kosten der Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen zu beteiligen. "Ich habe den Bremer Innensenator Ulrich Mäurer nach Mainz eingeladen", sagte der rheinland-pfälzische Innenminister Roger Lewentz (SPD) der Deutschen Presse-Agentur (dpa). "Wir wollen nach den Sommerferien unsere Schlussfolgerungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deutlich machen, auch mit Blick auf die DFL im benachbarten Frankfurt." Die Deutsche Fußball Liga (DFL) lehnt eine Beteiligung der Vereine an zusätzlichen Polizeikosten bei Hochrisikospielen entschieden ab.

Inzwischen liege auch das schriftliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vor, wonach Mehrkosten der Polizei durch Fußballspiele grundsätzlich der Deutschen Fußball Liga in Rechnung gestellt werden dürften, so Lewentz. "Es bestätigt unsere Einschätzung, dass eine Kostenbeteiligung zulässig ist und im Interesse der Allgemeinheit und der Steuerzahler auch umgesetzt werden sollte."

Eine Kostenbeteiligung gefalle keinem Verein, räumte der Innen- und Sportminister ein, der nach eigener Aussage selbst großer Fußballfan ist. "Aber angesichts der großen Umsätze allein bei Transferzahlungen für einzelne Spieler haut das auch keinen Verein um." In Rheinland-Pfalz gehe es bei den Hochrisikospielen von Mainz 05 schätzungsweise um eine Beteiligung von etwa 250.000 bis 400.000 Euro.

Bremer Senator will "Flickenteppich" vermeiden

In Gesprächen mit der DFL habe ihm deren Präsident Reinhard Rauball signalisiert, in dieser Frage notfalls bis vors Bundesverfassungsgericht zu gehen. "Das ist aus seiner Sicht verständlich", sagte Lewentz. "Aber das Urteil des höchsten Verwaltungsgerichts ist so eindeutig, dass ich gar nicht weiß, wie man davon abweichen will."

Der Bremer Senator Mäurer (SPD) hat im Juni Eckpunkte für einen möglichen bundesweiten Fonds vorgestellt, aus dem sich Bund und Länder einen Teil der Polizeikosten für Hochrisikospiele erstatten lassen könnten. Damit würde ein "Flickenteppich" unterschiedlicher Länderregelungen vermieden, sagte eine Sprecherin des Senators, dessen Wiederwahl Mitte August in der Bremer Bürgerschaft erwartet wird. Es sei dem Senator ein zentrales Anliegen, dieses Thema weiter voranzutreiben und zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.

Zwar gibt es dafür in der Innenministerkonferenz bislang noch keine Mehrheit. Lewentz sieht dort inzwischen aber "etwas Bewegung, seit sich der saarländische Innenminister Klaus Bouillon unserer Position angeschlossen hat". Alternative zu einem Fonds könnte eine Landesgebührenordnung sein. Dabei könne er sich auch eine Mustergebührenordnung für alle Bundesländer vorstellen.

51 Verletzte in der vergangenen Saison bei Fußballspielen in Rheinland-Pfalz

In der zurückliegenden Saison 2018/19 wurden in Rheinland-Pfalz nach Angaben des Innenministeriums insgesamt 7.842 Polizisten bei Fußballspielen eingesetzt. Dabei fielen 53.162 Einsatzstunden an. Das waren 24,1 Prozent weniger als in der Vorsaison, in der der 1. FC Kaiserslautern noch in der 2. Bundesliga spielte.

Die Polizei leitete in der vergangenen Saison 276 Strafverfahren bei Fußballspielen ein - 2017/18 waren es noch 363. Dabei ging es in 77 Fällen um das Zünden von Pyrotechnik. Außerdem wurde 54 Mal wegen Körperverletzung, 33 Mal wegen Betrugs und 22 Mal wegen Vermummung oder anderer Verstöße gegen das Versammlungsgesetz ermittelt. Bei Fußballspielen in Rheinland-Pfalz wurden 2018/19 insgesamt 51 Menschen verletzt, unter ihnen fünf Polizisten. In der Vorsaison waren es noch elf Polizisten bei insgesamt 64 Verletzten.

dpa/mam/LTO-Redaktion

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Nach Urteil des BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36613 (abgerufen am: 14.05.2026 )

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