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Staatsrechtler kritisieren NRW-Epidemiegesetz heftig: "Tod und Leben per Rechts­ver­ord­nung regeln - gera­dezu ver­rückt!"

06.04.2020

Flagge des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen

(c) Martina Berg/stock.adobe.com

Ihr Epidemiegesetz wird für die Regierung zur schwierigen Mission, Staatsrechtler kritisieren viele Aspekte hinsichtlich der Verfassung, Gewaltenteilung, Oppositionsrechte und Verhältnismäßigkeit. Wie viel Macht darf ein Notstand verleihen?

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Das geplante Epidemiegesetz für Nordrhein-Westfalen (NRW) ist aus Sicht mehrerer Rechtswissenschaftler erheblich korrekturbedürftig. In einer Sachverständigenanhörung des Düsseldorfer Landtags vertraten zwei Staatsrechtslehrer am Montag sogar die Auffassung, die vorgesehenen Zwangsverpflichtungen zum Arbeitseinsatz in der Coronakrise seien verfassungswidrig.

Die schwarz-gelbe Landesregierung möchte ihr Gesetzesvorhaben, das sie dem Entwurf zufolge zu weitreichenden Grundrechtseingriffen ermächtigen würde, schon am Donnerstag durch das Parlament bringen. Die meisten Sachverständigen empfahlen, gravierende Entscheidungen über einen epidemischen Notstand nicht in die Hand des Gesundheitsministers zu legen, sondern dem Parlament zu überlassen.

Fehlende Definition: Was ist eine epidemische Lage?

Mehrere Rechtsprofessoren bemängelten, dass weder im Infektionsschutzgesetz des Bundes noch im geplanten NRW-Gesetz klar definiert sei, wann eine sogenannte epidemische Lage begründet anzunehmen sei. Diese Feststellung sei aber "der Türöffner für das Gesetz" und alle damit verbundenen "schwerwiegenden Grundrechtseingriffe", stellte Rechtsprofessorin Dr. Charlotte Kreuter-Kirchhof von der Heinrich Heine-Universität Düsseldorf fest.

Sie schlug vor, die Feststellung einer Pandemie von landesweiter Tragweite mit ärztlichem und pflegerischem Notstand sowie Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen in die Hände des Parlaments zu legen. Dies könne auch ein verkleinerter Parlamentsausschuss sein, pflichteten weitere Rechtsexperten bei.

"Das ist einfach absolut verboten"

Der Münsteraner Rechtsprofessor Dr. Hinnerk Wißmann und der Berliner Staatsrechtler Dr. Ulrich Vosgerau halten eine Zwangsverpflichtung medizinischen und pflegerischen Personals für verfassungswidrig. "Das ist einfach absolut verboten", unterstrich Vosgerau. Hier gehe eben nicht um eine Dienstpflicht für jedermann - etwa für einen Deichbau - sondern um eine ausgewählte Gruppe. Der Bochumer Rechtsprofessor Wolfram Cremer sah nur die Möglichkeit, einen solchen Eingriff zum Schutz von Leib und Leben zu rechtfertigen.

Die meisten der angehörten Juristen forderten Befristungen der vorgesehenen Regelungen oder sogar des kompletten Gesetzes. Die fehlende Befristung im Entwurf verletze die Gewaltenteilung, argumentierte Vosgerau. Der Landtag könne nicht zugunsten des Landesgesundheitsministers entmachtet werden, warnte der Staatsrechtler. Ein medizinischer Notstand dürfe nicht zum Notstand des Parlamentarismus gemacht werden. "Das Parlament darf nicht auf unbestimmte Zeit ausgeschaltet werden."

Ähnlich äußerte sich Wißmann: "Man kann nicht besonders weitgehende Regelungen besonders eilig beschließen und auf dauernd stellen." Das Gebot der Verhältnismäßigkeit verlange eine Freiwilligen-Option, bevor Arbeitszwang verordnet werde. Der Gesetzentwurf sei zur Lösung des Problems nicht geeignet. "Alle, die nah dran sind, stellen sich schon in den Dienst. Wen wollen sie denn da noch fischen?", fragte er. Besonders corona-gefährdete Ärzte im Rentenalter könnten faktisch nicht zwangsverpflichtet werden. "Die Quote wird null sein." Kreuter-Kirchhof schlug vor, ein Freiwilligenregister für geeignete Helfer einzurichten.

Entscheidungen über Leben und Tod in einer Verordnung?

Dringenden Präzisierungsbedarf sahen Juristen und Oppositionspolitiker in einer Textpassage, die dem NRW-Gesundheitminister "Vorgaben zu medizinischen Behandlungen" gestatten würde. Abgeordnete von SPD und Grünen äußerten die Befürchtung, dies könne auch Vorgaben einschließen, welche Patienten im Notfall vorzugsweise zu behandeln seien. "Was passiert, wenn es nicht genügend Beatmungsgeräte gibt?", fragte Kreuter-Kirchhof. "Wir kommen hier an die Grenze dessen, was Gesetze regeln können."

Ähnlich äußerte sich Wißmann. Wer versuchen würde, Entscheidungen über Leben und Tod per Rechtsverordnung an sich zu ziehen, "würde ja geradezu verrückt handeln", warnte er. Politik könne zwar einen Rahmen setzen - aber "jenseits dieser Eilbedürftigkeit". Letztlich beurteilten Ärzte am Krankenbett Überlebenswahrscheinlichkeiten. Auch über eine mögliche Corona-Impfpflicht sollten sich die Abgeordneten jetzt noch nicht die Köpfe heiß reden, empfahlen die Juristen einhellig. "Das wird eine Frage des Jahres 2021 werden."

dpa/ast/LTO-Redaktion

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Staatsrechtler kritisieren NRW-Epidemiegesetz heftig: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41232 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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