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BVerwG zu Weisungsbefugnissen: Beamte müssen sich von Privaten nichts sagen lassen

28.11.2014

In Baden-Württemberg liegt die Bewährungs- und Gerichtshilfe seit 2007 in privater Hand, nachdem das Land die Aufgaben an eine gemeinnützige GmbH übertragen hat. Beamtete Kräfte unterliegen aber grundsätzlich nicht deren Weisungen, entschied jetzt das BVerwG.

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Private Träger haben gegenüber Beamten keine Weisungsbefugnis. Das stellte am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar. Die Richter entschieden über die Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg, die das Land 2007 an eine gemeinnützige GmbH übertragen hatte (Urt. v. 27.11.2014, Az. 2 C 24.13).

Geklagt hatte ein beamteter Bewährungshelfer, der sich an die Weisungen des des freien Trägers nicht gebunden fühlt. Die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen und den auf dieser Grundlage geschlossenen Generalvertrag, durch den das Land die Aufgaben übertragen hatte, hielt er für rechtswidrig. Nachdem der Mann in den Vorinstanzen erfolglos war, gab ihm nun das BVerwG Recht.

Grundsätzlich muss eine Beamter nur die Weisungen seines Vorgesetzten befolgen, der sich nach dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung bestimmt, so die Entscheidung. Die eines "Nichtvorgesetzten" seien unverbindlich und könnten keine Pflichten auslösen. Allerdings sei eine Weisungsbefugnis unverzichtbar, damit die Spitze der Exekutive für das gesamte Verwaltungshandeln verantwortlich gemacht werden könne. Darum müsse auch der Beamte für Verletzungen disziplinarisch belangt werden können. Entsprechende gesetzliche Regelungen müssten daher klar und eindeutig aufzeigen, wer unter welchen Voraussetzungen und mit welchem dienstlichen Bezug befugt ist, dem Beamten Weisungen zu erteilen.

Landesrecht nicht klar und deutlich genug

Das Land hatte aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS) den Generalvertrag geschlossen. Doch die entsprechenden Bestimmungen des LBGS zum Weisungsrecht seien unklar, unvollständig und widersprüchlich, urteilte das BVerwG. Hieraus ergebe sich nicht, wer letztlich weisungebefugt sein solle. Das Gesetz nenne insoweit einerseits den "Vorstand" des freien Trägers, an anderer Stelle den "freien Träger" als solchen. Es fehle weiter an Regelungen zur Delegationsbefugnis und auch zur Remonstrationsbefugnis des Beamten.

Die Richter bezeichneten den "Versuch", dem privaten Rechtstäger Weisungsrechte gegenüber den Beamten einzuräumen, als "gescheitert". Die hierfür geschaffene Rechtskonstruktion sei auch mit den Mitteln richterlicher Gesetzesauslegung nicht aufzulösen, hieß es.

Die betroffenen Beamten werden sich hierauf allerdings erst ab 2017 stützen dürfen. Die Richter entschieden nämlich gleichzeitig, dass sie die bisherige Praxis bis dahin hinzunehmen haben. Denn andernfalls sei die wirksame Aufgabenerfüllung bedroht. Es gelte einen teilweise rechtslosen Zustand zu vermeiden. Hierbei wird der Träger aber mögliche Vorgaben mit dem Land abstimmen müssen. Außerdem müsse gewährleistet werden, dass sich die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer mit ihren Bedenken gegen eine Anordnung an eine Stelle des Landes wenden und den betriebsinternen Dienstweg vermeiden können.

una/LTO-Redaktion

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BVerwG zu Weisungsbefugnissen: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13961 (abgerufen am: 06.10.2026 )

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