Die Richter in Karlsruhe sind sich uneins: Der Zweite Senat des BVerfG will den Einsatz von "militärischen Kampfmitteln“ im Bundesgebiet zulassen, der Erste Senat hingegen lehnt derartige Einsätze der Bundeswehr im Inland strikt ab.
Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung (SZ) schwelt am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine in seiner Geschichte beispiellose Auseinandersetzung: Die beiden Senate streiten nach Informationen der SZ über die Möglichkeit von Einsätzen der Bundeswehr im Landesinneren.
Während der Erste Senat auf dem Standpunkt beharre, dass ein Einsatz von "militärischen Kampfmitteln" – wie etwa "den Bordwaffen eines Kampfflugzeuges" - ohne Änderung des Grundgesetzes nicht möglich sei und die Bundeswehr auf die polizeilichen Hilfsmittel zurückgreifen müsse, sei der Zweite Senat gegenteiliger Auffassung. Er meine, dass auf der Basis des Grundgesetzes die Bundeswehr bei "besonders schweren Unglücksfällen" mit ihrem gesamten Waffenarsenal – natürlich unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - zum Einsatz kommen könne.
Anlass der aktuellen Kontroverse sei das vom Ersten Senat des BVerfG bereits Anfang 2006 für teilweise verfassungswidrig erklärte Luftsicherheitsgesetz, welches als Rechtsgrundlage zum Abschuss von zivilen Flugzeugen dienen sollte, sofern diese offenbar als Waffe eingesetzt werden.
Dieses Gesetz liegt aufgrund einer Normenkontrollklage der Länder Bayern und Baden-Württemberg noch immer dem Zweiten Senat zur Entscheidung vor. Auf eine Anfrage des Zweiten Senates hin habe der Erste Senat beschlossen, bei seiner ablehnenden Rechtsauffassung zu bleiben.
Da beide Senate jeweils für sich "das Bundesverfassungsgericht" sind, ist eine uneinheitliche Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich.
So sich der Erste und der Zweite Senat nicht einigen können, müsste das Plenum des BVerfG entscheiden. Im Zusammenhang mit einer solch bedeutenden verfassungsrechtlichen Fragestellung wäre dies ein bisher beispielloser Vorgang.
BVerfG zur Bundeswehr: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1129 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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