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BVerfG zur Überwachung ehemaliger Sicherungsverwahrter: Observation kann nur vorläufig auf Generalklausel gestützt werden

04.12.2012

In einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung mahnt das BverfG eine gesetzliche Grundlage für die Dauerüberwachung ehemaliger Sicherungsverwahrter an. Ansonsten nehme der Gesetzgeber in Kauf, dass solche Maßnahmen künftig für rechtswidrig erklärt würden.

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Die dauerhafte Observation eines entlassenen Sicherungsverwahrten kann nur vorläufig auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützt werden. Außerdem müssten die Verwaltungsrichter auch im Eilrechtsschutzverfahren die Überprüfung der Überwachung eines aus der Sicherungsverwahrung Entlassenen auf hinreichend aktuelle Tatsachen über die Gefährlichkeit des Mannes stützen (Beschl. v. 08.11.2012, Az. 1 BvR 22/12).

Damit gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Sicherungsverwahrten aus Freiburg gegen Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren über seine längerfristige Observation statt. Der wegen zwei Vergewaltigungen verurteilte Mann wird seit seiner Entlassung im September 2010 ununterbrochen von der Polizei überwacht. Vor seinem Haus parkt ständig ein Polizeifahrzeug mit drei Beamten. Zwei weitere Polizisten halten sich in der Küche seiner Unterkunft auf, wenn er in seinem Zimmer ist. Außerhalb seiner Wohnung wird er ständig begleitet; wenn er Kontakt zu Frauen aufnimmt, weisen die Polizisten sie in einer so genannten Gefährdetenansprache auf den Grund der Observation hin.

Diese Maßnahmen seien ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, so die Verfassungsrichter. Dem Mann werde "durch die fast lückenlose Präsenz der ihn außerhalb seines Zimmers bewachenden Polizisten die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen, weitgehend genommen". 

BVerfG mahnt geltende Rechtslage an

Das BVerfG äußerte deutliche Zweifel, ob die geltende Rechtslage hinreichend differenzierte Rechtsgrundlagen enthalte, die die Durchführung solcher Observationen auf Dauer tragen können. Vielmehr handele es sich wohl um eine neue Form einer polizeilichen Maßnahme, die bisher vom Landesgesetzgeber nicht eigens erfasst worden sei und aufgrund ihrer weitreichenden Folgen möglicherweise einer ausdrücklichen, detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Andernfalls riskiere der Gesetzgeber, dass derartige Maßnahmen auf Dauer als von der geltenden Rechtslage nicht gedeckt angesehen werden.

Letztlich bestanden die angegriffenen Entscheidungen jedoch aus einem anderen Grund die Karlsruher Prüfung nicht. Die Gerichte hätten ihre Beschlüsse maßgeblich auf ein psychiatrisches Gutachten gestützt, welches zu einem Zeitpunkt gefertigt worden sei, zu dem der Beschwerdeführer sich noch in Sicherungsverwahrung befand. Der Gutachter konnte daher allenfalls vermuten, wie der Mann sich nach Jahrzehnten der Haft und der Sicherungsverwahrung in Freiheit verhalten würde. Nunmehr lebe er aber seit geraumer Zeit unter vollständig veränderten Umständen, die es nicht angezeigt erscheinen ließen, eine so weitreichende Entscheidung wie die über die Fortsetzung einer fast durchgehenden polizeilichen Beobachtung auf veraltete Vermutungen zu stützen.

dpa/plö/LTO-Redaktion

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BVerfG zur Überwachung ehemaliger Sicherungsverwahrter: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7702 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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