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45012

BVerfG zu Verständigungen im Strafprozess: Kein "Deal" ohne aus­drück­liche Zustim­mung

20.05.2021

Das BVerfG in Karlsruhe

Erika - Stock.adobe.com

Laut BGH reicht eine konkludente Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Verständigung im Strafprozess aus. Das BVerfG sieht das anders und lässt es sich nicht nehmen, dies in einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde auszuführen.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) pocht darauf, dass bei einem "Deal" in Strafprozessen alles mit rechten Dingen zugeht. So sei es zwingend erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft der Verständigung ausdrücklich zustimme, bevor der Angeklagte etwas gesteht, teilte das Gericht in Karlsruhe am Donnerstag mit. In dem Fall, den die Richterinnen und Richter wegen einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen hatten, fehlte diese Zustimmung (Beschl. v. 29.04.2021, Az. 2 BvR 1543/20).

Bei einer Verständigung einigen sich die Strafrichter mit den Beteiligten darauf, wie das Urteil in etwa ausfällt. Voraussetzung ist in aller Regel, dass sich der oder die Angeklagte zu einem Geständnis bereiterklärt. Das Gericht kann dann zum Beispiel sagen, in welchem Rahmen sich die zu erwartende Strafe bewegen wird. Der "Deal" kommt zustande, wenn der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft zustimmen. Der Justiz spart das Zeit. Außerdem kann so in manchen Fällen Opfern erspart werden, vor Gericht auszusagen.

Die Verständigung war lange nicht gesetzlich geregelt, aber übliche Praxis. Seit 2009 stehen die Eckpunkte in § 257c der Strafprozessordnung (StPO). Das BVerfG hatte die Vorschrift 2013 in einem Urteil gebilligt, aber auch feststellen müssen, dass diese Regeln längst nicht immer eingehalten werden.

Gefahr eines "Schulterschlusses" zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung

In dem Fall jetzt hatte das Landgericht (LG) Lüneburg den Angeklagten nach einer Verständigung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu sechs Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Urteil im Wesentlichen bestätigt, trotz fehlender ausdrücklicher Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu dem "Deal". Es sei ausreichend, dass sich "unzweifehlaft" eine eindeutige (konkuldente) Zustimmungserklärung aus dem im Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegten Verfahrensgang ergebe. Zudem habe die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Hauptverhandlung eine Strafe beantragt, die sich im Rahmen des Verständigungsvorschlages gehalten habe. Damit ist der BGH dem Antrag des Generalbundesanwalts gefolgt. 

Eine nur konkludente Zustimmung reicht den Verfassungsrichter:innen allerdings nicht aus. Eine stillschweigende Zustimmung öffne verbotenen informellen Absprachen Tür und Tor und biete keinen ausreichenden Schutz vor verfassungsrechtlich unzulässigen informellen Verfahrensabsprachen und "Deals", so das BVerfG. Verklausulierte Zustimmungserklärungen würden die Gefahr eines – für den Angeklagten und die Öffentlichkeit nicht erkennbaren – "Schulterschlusses" zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung bergen, vor dem die Konzeption der Verständigungsregeln den von der Verständigung betroffenen Angeklagten schützen solle. Ein Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten führe deshalb grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Verständigung.

Die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten hatte wegen eines Formfehlers trotzdem keinen Erfolg und wurde als unzulässig abgewiesen.

acr/pdi/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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BVerfG zu Verständigungen im Strafprozess: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45012 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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