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BVerfG verhandelt zu Corona-Aufbaufonds der EU: Zu ris­kant für den Bun­des­haus­halt?

26.07.2022

Bundesverfassungsgericht

Das BVerfG hat in der Hauptsache zu entscheiden, ob Deutschland sich an einem schuldenfinanzierten Milliarden-Euro-Konjunkturpaket beteiligen durfte. Foto:  U. J. Alexander - stock.adobe.com

Die Pandemie hat den Volkswirtschaften in Europa zugesetzt. Mit Milliarden aus Brüssel soll der Neustart gelingen. Der Preis dafür: gemeinsame Schulden auf Jahrzehnte. Das BVerfG muss nun entscheiden, ob Deutschland dem zustimmen durfte.

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Die Corona-Pandemie hat Deutschland und den anderen EU-Staaten wirtschaftlich einiges abverlangt. Eine gewaltige Finanzspritze soll ihnen helfen, wieder schnell auf die Beine zu kommen und gestärkt aus der Krise hervorzugehen. Aber in Deutschland steht das Hunderte Milliarden Euro schwere Aufbauprogramm noch unter Vorbehalt. Etliche Menschen haben dagegen in Karlsruhe geklagt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) will den Fonds genau prüfen. Am Dienstag und Mittwoch verhandelt es über die Klage (Az. 2 BvR 547/21 u.a.).

Es geht um das Aufbauprogramm mit dem offiziellen Namen "Next Generation EU". Im Dezember 2020 hatten die Staats- und Regierungschefs die EU-Kommission ermächtigt, an den Kapitalmärkten bis zu 750 Milliarden Euro aufzunehmen. Berücksichtigt man die Inflation, sind das inzwischen knapp 807 Milliarden Euro. Die Staaten waren sich einig, dass die Folgen der Krise nur mit einer derart "außerordentlichen Reaktion" bewältigt werden könnten.

Knapp die Hälfte des Geldes wird als Darlehen vergeben, eine etwas kleinere Summe fließt in Zuschüsse. Der Rest wird über Programme im EU-Haushalt ausgereicht. Die Schulden sollen über Jahrzehnte aus dem Unionshaushalt zurückgezahlt werden - bis spätestens Ende 2058. Die Förderung kommt vor allem Projekten zugute, die eine umweltfreundlichere und digitalere Wirtschaft voranbringen. Jeder Staat musste dafür einen Plan mit konkreten Vorhaben vorlegen.

Deutschland ist der größte Nettozahler

Die größten Summen gehen an besonders hart getroffene Länder wie Italien und Spanien. Deutschland rechnete mit Zuschüssen von fast 26 Milliarden Euro netto. 90 Prozent davon sollen in Klimaprojekte und die digitale Transformation fließen, etwa in Wasserstoff-Forschung,  klimafreundliche Mobilität und ein stärker digital orientiertes Bildungssystem. Der Kauf von Elektro-Autos, -Bussen und -Zügen soll gefördert und die Lade-Infrastruktur ausgebaut werden.

Es ist das erste Mal, dass die EU-Kommission derart große Summen als gemeinsame Schulden aufnimmt - und die EU-Staaten dafür gemeinschaftlich haften. Der Bundesrechnungshof sprach im März 2021 von einer "Zäsur für die europäische Finanzarchitektur" und warnte vor den Risiken für den Bundeshaushalt. Deutschland sei mit voraussichtlich rund 65 Milliarden Euro der größte Nettozahler.

Wie groß ist das Haftungsrisiko?

Nach Auffassung der Kläger hat diese "riesige Umverteilung" keine Grundlage in den europäischen Verträgen. Außerdem warnen sie vor unkalkulierbaren Haftungsrisiken für den Bundeshaushalt. Tatsächlich ist vereinbart, dass sich die EU-Kommission an die anderen Mitgliedstaaten halten darf, falls einzelne Regierungen ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können oder wollen.

Wie hoch die finanziellen Risiken für Deutschland sind, ist nicht ganz klar. Die Karlsruher Kläger warnen, über die gesamte Laufzeit bis 2058 ergebe sich ein Haftungsanteil von 850 bis zu 1.000 Milliarden Euro. Der Bundestag nennt das in seiner Stellungnahme für das Gericht völlig haltlos - die maximale zusätzliche Belastung liege bei jährlich 21,75 Milliarden Euro. Die Bundesregierung sieht das genauso.

Wegen des Wiederaufbaufonds sind fünf Verfassungsbeschwerden und eine Organklage der AfD-Bundestagsfraktion in Karlsruhe anhängig. Sie richten sich gegen das Gesetz, mit dem der Bundestag einer deutschen Beteiligung zugestimmt hat. Zur Verhandlung wurden zwei Pilotverfahren ausgewählt. Eine dieser Klagen hat das "Bündnis Bürgerwille" um den einstigen AfD-Gründer Bernd Lucke mit knapp 2.300 Unterstützern eingereicht. Die zweite hat ein einzelner Kläger eingereicht.

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Wieder geht es um die Kompetenzen

Zum Kern des Grundgesetzes gehört, dass der Bundestag über alle wesentlichen Einnahmen und Ausgaben entscheidet. Außerdem haben die Bürgerinnen und Bürger ein Recht darauf, dass alle EU-Stellen nur diejenigen Zuständigkeiten ausüben, die ihnen von den einzelnen Staaten übertragen wurden. Die Richterinnen und Richter haben zu klären, ob der EU-Corona-Fonds eines dieser Prinzipien verletzt - oder sogar beide. Es stellen sich also ähnliche Fragen, wie etwa beim Euro-Rettungsschirm und den Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank.

Im Eilverfahren hatten die Verfassungsrichterinnen und -richter die deutsche Beteiligung erst einmal ermöglicht, um schnelle Hilfe nicht zu blockieren. Denn ein Stopp hätte wirtschaftlich und politisch viel Schaden angerichtet. Aus der Entscheidung vom 15. April 2021 geht aber hervor, dass die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes durchaus im Raum steht. Im Einzelnen wird das nun im Hauptverfahren geprüft.

Aus der Eilentscheidung geht hervor, dass Karlsruhe dann auf jeden Fall zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einschalten würde. Deutschland käme demnach aus dem Aufbauprogramm auch wieder heraus: Entweder könnte der EuGH den zugrundeliegenden Beschluss in sämtlichen EU-Staaten für nichtig erklären. Oder das BVerfG könnte die Anwendung in Deutschland untersagen. Dann wären Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat verpflichtet, sich für die Aufhebung oder Anpassung einzusetzen.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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BVerfG verhandelt zu Corona-Aufbaufonds der EU: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49152 (abgerufen am: 11.05.2026 )

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