Eine Regelung, die eine Betriebsrente nur für Arbeitnehmer vorsieht, die vor ihrem 50. Geburtstag im Unternehmen anfangen, stellt weder eine Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche von Frauen dar, so das BVerfG.
Schließt eine Regelung zur Betriebsrente Arbeitnehmer aus, die nach ihrem 50. Geburtstag im Unternehmen angefangen haben, trifft der Ausschluss unabhängig vom Geschlecht alle, die erst später eingestellt wurden. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde einer Frau abgewiesen, die der Meinung war, bei der Regelung handle es sich um eine Diskriminierung von Frauen (Beschl. v. 23.07.2019, Az. 1 BvR 684/14). Die Karlsruher Richter sahen in der Regelung zudem keine Benachteiligung wegen des Alters.
Die Beschwerdeführerin war der Meinung, die Altershöchstgrenze, die ihr Arbeitgeber festgesetzt hatte, diskriminiere insbesondere Frauen mit Kindern. Sie war mit der Geburt eines Kindes zunächst in Mutterschutz gegangen und ging dann im Alter von 51 Jahren und vier Monaten erstmals wieder einem Beruf nach. Bei ihrem Arbeitgeber bestand für die Beschäftigten ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn sie dort mindestens zehn Jahre tätig waren und bei Aufnahme der Tätigkeit das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet war. Da die Frau bei Aufnahme der Tätigkeit diese Grenze aber überschritten hatte, lehnte die Unterstützungskasse einen Versorgungsanspruch nach Renteneintritt ab.
Die Frau klagte ohne Erfolg gegen die Entscheidung und bemühte nach Erschöpfung des Rechtswegs das BVerfG. Sie war insbesondere der Meinung, dass die typisierende Betrachtung des zuletzt entscheidenden Bundesarbeitsgerichts (BAG), Frauen würden nach der Kindeserziehung schon vor dem 50. Lebensjahr wieder in den Beruf einsteigen, jeder Grundlage entbehre.
BVerfG: Fachgerichte entschieden rechtsfehlerfrei
Doch auch die Karlsruher Richter hielten die Entscheidungen der Fachgerichte für nachvollziehbar. Zwar berge eine solche Regelung, die an Betriebszugehörigkeit und Alter anknüpfe, grundsätzlich die Gefahr, Personenkreise zu diskriminieren. Der Ausschluss der Betriebsrentenregelung treffe hier aber alle Arbeitnehmer, die nach dem 50. Lebensjahr eingestellt wurden – und zwar unabhängig vom Geschlecht.
Zudem belege die Statistik, dass junge Mütter nach dem Kindergartenalter der Kinder zumindest in Teilzeit wieder einen Beruf aufnehmen und damit häufig unter die Höchstgrenze von 50 Jahren fallen, was die Auffassung des BAG stütze. Die Karlsruher Richter betonten dabei, dass das Kind der klagenden Frau wschon 25 Jahre alt sei und bereits eine Ausbildung abgeschlossen habe. So sei auch unter Berücksichtigung ihres Rechts auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens nicht erkennbar, dass die Altershöchstgrenze sie in ihren Grundrechten verletzt, resümierten die Richter.
Schließlich scheiterte die Frau auch mit ihrem Einwand, ihr Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt. Denn entgegen der Ansicht der Frau habe sich das BAG auch ausreichend mit der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) auseinandergesetzt.
tik/LTO-Redaktion
BVerfG zu den Voraussetzungen für eine Betriebsrente: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37345 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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