Der rheinland-pfälzischen Stadt Gerolstein kann nicht aufgegeben werden, dem Rat der Stadt eine Eingabe über ein Verbot der Ganzkörperverschleierung für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst in der nächsten Sitzung vorzulegen. Einen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten entsprechenden Antrag eines Mannes aus Nordrhein-Westfalen hat die 1. Kammer des VG am vergangenen Dienstag abgelehnt.
Das in der Gemeindeordnung eingeräumte "Jedermannsrecht", sich schriftlich mit Anregungen an den Gemeinderat zu wenden, bezieht sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) nur auf Petitionen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung. Diesen Bereich verlasse die Petition jedoch, da sie augenscheinlich das Ziel verfolge, dass möglichst viele Kommunen ein generelles Burka-Verbot für ihre Bediensteten beschließen sollen.
Ein solch abstrakt-generelles Verbot sei angesichts des damit verbundenen Eingriffs in die Religionsfreiheit jedoch ausschließlich dem zuständigen Gesetzgeber vorbehalten und falle nicht in die Verbandskompetenz einer Kommune, weshalb der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf habe, dass sich der Gemeinderat mit seiner Eingabe befasse (Beschl. v. 03.04.2012, Az. 1 L 307/12.TR).
Der aus Nordrhein-Westfalen stammende Antragsteller hatte sich Anfang März 2012 mit einer schriftlichen Eingabe an die Stadt Gerolstein gewandt, der Rat der Stadt solle sich in seiner nächsten Sitzung mit der Frage eines Verbots der Ganzkörperverschleierung für seine Bediensteten beschäftigen. Entsprechende Eingaben stellte er auch bei anderen Gemeinden in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Nachdem eine Weiterleitung seiner Eingabe an den Rat der Stadt Gerolstein nicht erfolgte, ersuchte der Mann das VG Trier um einstweiligen Rechtsschutz.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
VG Trier zum Burka-Verbot: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5969 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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