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BVerfG zu angeblichem Falschzitat: Verfassungsbeschwerde von Eva Herman erfolglos

27.11.2012

Die ehemalige Tagesschau-Sprecherin ist mit ihrem Versuch gescheitert, sich gegen ein angebliches Falschzitat zur Familienpolitik der NS-Zeit zu wehren. Die Karlsruher Richter haben mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde der Buchautorin nicht zur Entscheidung angenommen.

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Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffene Entscheidung die Grundrechte Hermans nicht verletzt.

Dass der Bundesgerichtshof (BGH) den streitgegenständlichen Absatz im Artikel des Hamburger Abendblatts nicht für ein Falschzitat hält, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Passage sei in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten und stelle sich dabei als Meinungsäußerung dar. Der Artikel im Hamburger Abendblatt sei schon überschrieben mit "Eine Ansichtssache" und insgesamt in einem süffisanten Ton geschrieben. Der Leser erkenne, dass es sich um eine verkürzende und verschärfende Zusammenfassung der Buchvorstellung  handelt.

Zitat Teil des "Meinungskampfes"

Vor diesem Hintergrund sei das Recht der Beschwerdeführerin am eigenen Wort gewahrt; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht habe hinter die Meinungsfreiheit des Zeitungsherausgebers zurückzutreten. Herman, der es nicht gelungen war, sich unmissverständlich auszudrücken, müsse die streitgegenständliche Passage als zum "Meinungskampf" gehörig hinnehmen (Beschl. v. 25.10.2012, Az. 1 BvR 2720/11).

Herman war gegen einen im Hamburger Abendblatt vom 7. September 2007 erschienenen Artikel vorgegangen. Dieser hatte sich mit Äußerungen der Autorin bei der Pressekonferenz zur Vorstellung ihres Buches beschäftigt. Mit der Begründung, es handle sich um ein Falschzitat, hatte sie die Axel Springer AG auf Unterlassung und Richtigstellung sowie auf Geldentschädigung in Anspruch genommen.

Der BGH hatte die Klage Hermans - anders als zuvor das Landgericht und das Oberlandesgericht - letztinstanzlich abgewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Autorin im Wesentlichen die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

tko/LTO-Redaktion

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BVerfG zu angeblichem Falschzitat: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7647 (abgerufen am: 05.03.2026 )

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