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IfSG-Änderungen für Herbst und Winter 2022/2023: Bun­destag besch­ließt neue Corona-Regeln

08.09.2022

Marco Buschmann (FDP), Bundesjustizminister, spricht im Deutschen Bundestag während der Fortsetzung der Haushaltswoche in der Debatte Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor COVID-19.

Marco Buschmann (FDP) spricht im Bundestag während der Fortsetzung der Haushaltswoche in der Debatte "Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor COVID-19". Foto: picture alliance/dpa | Wolfgang Kumm

Masken und Tests sollen im kommenden Herbst und Winter wieder verstärkt zum Alltag in Deutschland gehören, wenn die Corona-Zahlen steigen. Nach langem Ringen gab der Bundestag grünes Licht für die neuen Regeln.

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Der Bundestag hat die Corona-Regeln für Herbst und Winter beschlossen. Das Gesetzespaket der Ampel-Koalition, das generell wieder schärfere Vorgaben zu Masken und Tests ermöglicht, erhielt am Donnerstag 386 Stimmen. 313 Abgeordnete stimmten dagegen, drei enthielten sich. Nun muss der Bundesrat noch zustimmen. Die Regeln sollen ab dem 1. Oktober bis zum 7. April 2023 gelten. Mit ihnen soll einem befürchteten deutlichen Anstieg der Corona-Infektionen begegnet werden.

Bundesweit soll eine FFP2-Maskenpflicht in Fernzügen gelten. Die bisher geltende Maskenpflicht in Flugzeugen, die ursprünglich weitergeführt werden sollte, wurde in den Beratungen hingegen gekippt. Als Gründe gaben die Koalitionäre eine Angleichung der europäischen Regelungen an sowie Bedenken von Fluggesellschaften, die Maskenpflicht an Bord nicht weiter durchzusetzen zu können.

Um handlungsfähig zu bleiben, wenn die Infektionslage deutlich schlechter werden sollte, soll die Bundesregierung ermächtigt werden, eine Maskenpflicht durch Rechtsverordnung anzuordnen. Fluggäste und Personal in Flugzeugen könnten dann dazu verpflichtet werden, eine FFP2-Schutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

Zusätzliche Kinderkrankentage bleiben

In jedem Fall soll es in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen eine solche Maskenpflicht geben. Vor dem Zutritt zu Pflegeheimen und Kliniken soll zudem ein negativer Test vorgelegt werden müssen.

Dazu können die Länder eigene Maßnahmen treffen. So zum Beispiel eine Maskenpflicht in Restaurants und anderen Innenräumen ab Oktober. Auch die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr soll durch die Länder weiter verhängt werden können. An Schulen und Kitas sollen Tests vorgeschrieben werden können. Möglich werden auch Maskenpflichten in Schulen ab Klasse fünf. Bei einer regional kritischeren Corona-Lage sollen die Länder noch weitere Vorgaben verhängen können.

Verlängert werden soll außerdem der Schutzschirm für pflegende Angehörige und die zusätzlichen Kinderkrankentage, die auch im Jahr 2023 in Anspruch genommen werden können. Darüber hinaus müssen nach dem Willen der Koalitionsfraktionen Kinder bei einem Infektionsverdacht nicht zum Arzt, sondern brauchen nur einen negativen Selbsttest, um wieder am Unterricht oder in der Kita teilnehmen zu können.

"Keine Lockdowns oder Demonstrationsverbote"

In der Debatte hatte die Opposition harsche Kritik geübt. So warf der CDU-Gesundheitsexperte Tino Sorge der Koalition "erhebliche handwerkliche Mängel" vor. Kathrin Vogler von der Linken kritisierte die Pläne als unplausibel. Mehrere AfD-Abgeordnete riefen die Koalition dazu auf, den Menschen "ihre Freiheit und ihre Eigenverantwortung" zurückzugeben.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) verteidigte die Regeln: "Wir ermöglichen es den Ländern, zielgenau je nach pandemischer Lage genau das anzubieten, was notwendig ist - nicht mehr, aber auch nicht weniger." Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) sagte über den von ihm mitentwickelten Entwurf: "§ 28b IfSG enthält keine Lockdowns, Betriebsschließungen, Schulschließungen oder Demonstrationsverbote. Und wer auf den alten §28a IfSG verweist - das ist die alte epidemische Notlage, die diese Koalition abgeschaltet hat. Es müsste sich die Hölle auftun, dass wir diesen anfassen."

dpa/pdi/LTO-Redaktion

Der Artikel entspricht der Version vom 08.09.2022 um 16:51 Uhr.

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IfSG-Änderungen für Herbst und Winter 2022/2023: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49568 (abgerufen am: 15.05.2025 )

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