Eine Schulangestellte, die auf dem Heimweg von der Arbeit von ihrem Ex-Freund vergewaltigt wurde, kann nicht auf Geld von der Versicherung hoffen. Verbrechen, die auf eine private Beziehung zurückzuführen sind, fallen nicht in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung, auch wenn sie auf dem Arbeitsweg passieren. Dies entschied das BSG am Dienstag.
Wenn die Tat Gründe hat, die aus dem persönlichen Bereich des Opfers stammen, habe sich keine Gefahr realisiert, die zu den spezifischen Gefahren des Arbeitsweges Weges gehörten, so das Bundessozialgericht (BSG) (Urt. v. 18.06.2013, Az. S 8 U 101/10).
Die Revision der Schulangestellten wiesen die Kasseler Richter damit zurück. Ihr Ex-Freund hatte sie auf ihrem Arbeitsweg vor ihrem Haus vergewaltigt. Das Gericht stellte klar, dass zwar die Tat auf dem Arbeitsweg geschah und daher eigentlich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB) versichert sein könne. Allerdings sei in diesem Fall die persönliche Beziehung "prägend" für das Verbrechen gewesen.
Der Anwalt der Frau aus Ottersbach bei Kaiserslautern hatte argumentiert, dass sich der Mann nur auf dem Arbeitsweg an dem Opfer habe vergehen können, weil es sonst nicht allein gewesen sei.
una/dpa/LTO-Redaktion
BSG zu Wegeunfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8959 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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