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BFH verneint Zeugnisverweigerungsrecht: Kind darf im Kin­der­geld­pro­zess nicht schweigen

06.03.2020

Mädchen mit Sparschwein hält sich die Hand vor den Mund (Symbolbild)

(c) stock.adobe.com - kues1

Ein volljähriges Kind muss im Kindergeldprozess der Eltern aussagen. Im Streit um die Haushaltszuordnung zwischen Mutter und Vater wollte das Kind die Aussage verweigern - darf es aber nicht, entschied nun der BFH.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein volljähriges Kind in einem Kindergeldprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht hat und deshalb zur Aussage verpflichtet ist (Urt. v. 19.09.19 Az. III R 59/18).

In dem von den geschiedenen Eltern vor dem Finanzgericht (FG) geführten Prozess war streitig, wer das Kindergeld für das gemeinsame Kind erhalten solle. Der geschiedene Vater beantragte, das Kindergeld zu seinen Gunsten festzusetzen, zumal das Kind nicht mehr im Haushalt der Mutter lebe und er den höheren Unterhaltsbeitrag leiste.

Das FG wies die Klage des Vaters ab und stützte sich dabei auf ein Schreiben des Kindes an die Kindergeldkasse. In diesem gab es an, jedes zweite Wochenende sowie die Sommerferien in der Wohnung der Mutter zu verbringen. Zu einer weiteren Vernehmung kam es nicht, da sich das Kind auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief.

Dies jedoch zu Unrecht, wie der BFH nun feststellte. Die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder gemäß § 68 Einkommensteuergesetz (EStG) erstrecke sich in Kindergeldsachen auch auf das finanzgerichtliche Verfahren. Der Grundsatz gemäß § 84 Abs.1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 101 Abgabenordnung (AO), wonach Angehörige zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, gelte damit nicht im Kindergeldprozess, so der BFH. Dies erstrecke sich auf alle entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente und vorliegend insbesondere auf Tatsachen die maßgeblich für die Haushaltszuordnung sind.

Damit sei das Kind zur Aussage in dem Prozess verpflichtet, so die Richter.

vbr/LTO-Redaktion

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BFH verneint Zeugnisverweigerungsrecht: Kind darf im Kindergeldprozess nicht schweigen . In: Legal Tribune Online, 06.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40667/ (abgerufen am: 29.06.2022 )

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