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BGH zur Haftung für grob fahrlässigen Unfall mit Mietwagen: Auf den Grad des Ver­schul­dens kommt es an

12.10.2011

Wer einen Mietwagen betrunken vor einen Baum setzt, muss nicht notwendigerweise den gesamten entstandenen Schaden tragen. Eine entsprechende undifferenzierte Haftungsvereinbarung ist unwirksam. Das führt allerdings nicht dazu, dass der Unfallverursacher nur die Selbstbeteiligung zahlen müsste. Vielmehr kommt es nach einer Entscheidung des BGH vom Dienstag darauf an, wie schwer sein Verschulden wiegt.

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Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbehalt zwar unwirksam. Anders als das Berufungsgericht meinte, das den Mieter nur zur Zahlung der Selbstbeteiligung verurteilt hatte, tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt aber der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, die u.a. für die Kaskoversicherung maßgeblich sei, so der VI. Zivilsenat (Urt. v. 11.10.2011, Az. VI ZR 46/10).

Ein betrunkener Autofahrer hatte einen Mietwagen gegen einen Baum gefahren und einen Totalschaden verursacht. In den Vertragsbedingungen war die Selbstbeteiligung bei Schäden grundsätzlich auf 770 Euro begrenzt. Das sollte aber laut Vermietbedingungen nicht gelten, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde: Dann sollte laut Vertrag der Mieter den ganzen Schaden tragen.

Diese pauschale Regelung sei nicht wirksam, entschied der BGH. Wie auch das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung die Karlsruher Richter aufhoben,  verwiesen sie auf den seit 1. Januar 2008 geltenden § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der das "Alles-oder-nichts-Prinzip" bei grober Fahrlässigkeit abgeschafft hat. Das Gesetz sieht jetzt eine Kürzung der Versicherungsleistung unter Berücksichtigung des Verschuldens des Versicherungsnehmers vor.

Für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, kommt es also nach der Entscheidung des VI. Senats darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist. Darüber hat nun das OLG erneut zu entscheiden.

dpa/tko/LTO-Redaktion

 

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BGH zur Haftung für grob fahrlässigen Unfall mit Mietwagen: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4525 (abgerufen am: 10.02.2026 )

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