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BGH zum Falschparken auf Privatplätzen: Fahr­zeug­halter müssen petzen

18.12.2019

Parkschild (Symbolbild)

© vulkanismus - stock.adobe.com

Halter falsch abgestellter Fahrzeuge auf Privatparkplätzen können sich nicht mehr vor einem erhöhten Parkentgelt drücken, indem sie einfach behaupten, sie seien nicht gefahren. Vielmehr müssen sie angeben, wer es sonst gewesen sein soll.

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Fahrzeughalter können sich einem erhöhten Parkentgelt nicht dadurch entziehen, dass sie bestreiten, gefahren zu sein, wenn ihr Auto auf einem privaten Parkplatz falsch abgestellt ist, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Im Rahmen einer sekundären Beweislast müssen Halter Nachforschungen betreiben und alternative Fahrer benennen, die ihrer statt das Fahrzeug falsch abgestellt haben sollen (Urt. v. 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19).

Im nun entschiedenen Fall geht es um ein Auto, das gleich dreimal falsch auf den Parkplätzen zweier Krankenhäuser abgestellt worden war. Einmal parkte das Auto länger als erlaubt, zweimal war der Platz für Mitarbeiter reserviert gewesen. Der private Betreiber droht Parksündern mit einer Vertragsstrafe in Form eines erhöhten Parkentgelts von mindestens 30 Euro, darauf weisen Schilder vor Ort hin. Die Halterin ist inzwischen ermittelt. Doch die Frau weigerte sich zu zahlen: Sie sei an den fraglichen Tagen nicht selbst gefahren. Wer stattdessen am Steuer gesessen haben soll, sagt sie nicht.

Sekundäre Darlegungslast für den Halter

Wie solche Streitigkeiten zu entscheiden sind, war höchstrichterlich noch nicht geklärt. Von Amts- und Landgerichten gibt es unterschiedliche Urteile. Im Gegensatz zu öffentlichen Parkplätzen, wo der Halter unter Umständen die Verfahrenskosten* bezahlen muss, können private Betreiber ihren Anspruch nur gegenüber dem Fahrer geltend machen, mit dem der Vertrag zustande gekommen ist. Wird der Parkplatz unentgeltlich zur Verfügung gestellt, handelt es sich nicht um einen Miet-, sondern um einen Leihvertrag.

In den Vorinstanzen bekam die Halterin noch Recht. Dass sie auch gefahren sei, sei nicht bewiesen, urteilte zuletzt das Landgericht (LG) Arnsberg. Genauso gut könnte zum Beispiel ein Ehemann oder jemand aus der Familie das Auto dort abgestellt haben. Die Kammer sah die Frau auch nicht in der Pflicht, den Fahrer anzugeben. Der Parkplatzbetreiber müsse eben sicherstellen, dass er den Parksünder erwischt - zum Beispiel mit Parkwächtern oder Videokameras. Gestritten wurde um knapp 215 Euro: 75 Euro für die erhöhten Parkentgelte plus die Kosten, die der Überwachungsfirma nach eigener Darstellung für die Halteranfragen und die Inkassofirma entstanden sind.

Einem Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch dessen Fahrer war, hat der 12. Zivilsenat des BGH nun nicht angekommen. Dafür fielen die Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit zu häufig auseinander. Allerdings reiche es auch nicht aus, einfach zu bestreiten, das Auto gefahren zu sein. Vielmehr treffe den Halter eine sekundäre Darlegungslast, in Rahmen derer er angeben müsse, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt hat, so der BGH.

Betreiber kennt Fahrer im anonymen Massengeschäft nicht

Die Grundsätze zur sekundären Darlegungslast hat der BGH entwickelt, um dem grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Kläger den Beweis negativer Tatsachen zu erleichtern. Kennt er maßgebliche Umstände nicht und kann sich diese auch nicht beschaffen, soll der Prozessgegner ihm nähere Informationen geben müssen, wenn ihm das möglich und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen haben die Karlsruher Richter nun auch für den Fall bejaht, in dem ein Fahrzeug auf einem unentgeltlich angeboten Privatparkplatz abgestellt wird. 

Der BGH begründet die sekundäre Darlegungslast mit dem anonymen Massengeschäft, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit angeboten werde. Deswegen kenne der Verleiher die Fahrer zwangsläufig nicht. Deren Identität müsse er auch nicht im Vorfeld ermitteln, weil die Allgemeinheit an einem einfachen Zugang zu den privaten Parkplätzen interessiert sei, und sich deshalb für gewöhnlich auch bemühe, sich regelkonform zu verhalten.

Parkwächter oder Videoaufnahmen keine Lösung

Auch im Nachhinein, also wenn das Auto unberechtigterweise abgestellt wurde, sei es dem Parkplatzbetreiber nicht zumutbar, seinen Vertragspartner ausfindig zu machen, so der BGH. Weder mit Parkwächtern, die den Fahrer bei dessen Rückkehr anhielten, noch mit Videoaufnahmen könnten die Personalien ohne weiteres festgestellt werden. Auch ein Schrankensystem könne bei einem unentgeltlichen Parkplatzangebot nicht gefordert werden.  

Im Gegensatz dazu sei dem Halter ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu nennen, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt haben könnten, entschied der Senat. Schließlich habe er es in Hand, wem er das Auto überlasse.

Das LG Arnsberg muss die Halterin nun erneut dazu befragen, wer - wenn nicht sie - das Auto abgestellt hat: Der BGH hat den Fall zurückverwiesen.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

* Anm. d. Red.: Zunächst hieß es hier "Bußgeld", der Halter muss nach den Voraussetzungen des § 25 a StVG aber die Verfahrenskosten tragen., geändert am 19.12.2019, 11.11 Uhr. 

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BGH zum Falschparken auf Privatplätzen: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39299 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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