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BGH zum Widerrufsrecht: Keine Überrum­pe­lung am Mes­se­stand

09.05.2019

Eine Messe (Symbol)

(c) livertoon - stock.adobe.com

Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Laut EuGH kann dies unter Umständen auch auf einer Messe gelten – allerdings nicht auf der "Messe Rosenheim", wie der BGH nun entschied.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass einem Verbraucher, der eine Einbauküche auf der "Messe Rosenheim" kaufte, kein Widerrufsrecht zusteht (Urt. v. 10.04.2019, Az. VIII ZR 82/17).

Der klagende Mann hatte die Küche zum Preis von rund 10.600 Euro auf der alle zwei Jahre stattfindenden "Messe Rosenheim" am Stand des beklagten Küchenhändlers gekauft. Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Kaufvertrag nicht. Noch am selben Tag widerrief der Kläger seine Willenserklärung, der Verkäufer bestand aber weiter auf Zahlung. 

Streitig war, ob der Messestand des Unternehmens als beweglicher Gewerberaum Im Sinne des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist. Der I. Zivilsenat hatte bereits einen ähnlichen Fall zu entscheiden und legte die Frage nach dem Widerrufsrecht bereits dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Die Luxemburger Richter gaben aber keine ganz eindeutige Antwort. Bei einem Verkauf an einem Messestand kommt es laut EuGH darauf an, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher damit rechnen musst, dass er, wenn er sich zu einer Örtlichkeit begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird.

Die Klage des Käufers auf Feststellung, dass er seine Willenserklärung wirksam widerrufen habe, blieb vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ohne Erfolg. Der BGH schloss sich dem nun an und wies die Revision zurück. Das OLG habe zutreffend festgestellt, dass es sich bei der "Messe Rosenheim" um eine klassische Verkaufsmesse handele. Angesichts des offensichtlichen Verkaufscharakters der Messe habe das Angebot zum Kauf der Einbauküche für den Verbraucher nicht überraschend sein können. Von einer Überrumpelung könne nicht die Rede sein.

Nach Ansicht des BGH könne sich das etwa dann anders darstellen, wenn der Stand des Händlers nach außen das Erscheinungsbild eines reinen Informations- oder Werbestandes vermittelt hätte. Einen solchen Eindruck habe der Stand aber nicht vermittelt. 

acr/LTO-Redaktion

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BGH zum Widerrufsrecht: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35271 (abgerufen am: 21.05.2025 )

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