Ein Reihenhausbewohner darf nicht einfach in die Außenwand seines Nachbarn bohren, wenn es sich um eine sogenannte "Grenzwand" handelt. Nur bei "Nachbarwänden" sei dies zulässig, wie der BGH entschied.
Reihenhausbewohner:innen sollten besser zweimal nachdenken, bevor sie in die Außenwand zum Nachbarn eigenmächtig Löcher bohren. In vielen Fällen gehört die Wand nämlich nur dem Nachbarn und dessen Erlaubnis ist zwingend nötig. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem November hervor, das nun in Karlsruhe mit Begründung veröffentlicht wurde (Urt. v. 12.11.2021, Az. V ZR 25/21)
In dem Fall aus Bayern schloss die Außenwand des einen, leicht versetzt stehenden Reihenhauses an die Terrasse des Nachbarn an. Dieser wollte seine elektrische Markise anschließen und bohrte zum Verlegen des Kabelkanals Löcher in den Putz - ohne vorher zu fragen. Der Nachbar war alles andere als einverstanden und forderte ihn per Anwalt auf, die Wand in ihren ursprünglichen Zustand zu bringen.
Nach dem Urteil des BGH wird dem Mann nun auch nichts anderes übrig bleiben. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter bestätigten im Ergebnis eine Entscheidung des Landgerichts (LG) München II, wonach der Nachbar mit der angebohrten Außenwand einen Beseitigungsanspruch hat.
Es kommt auf die Natur der Wand an
Entscheidend ist laut BGH die Natur der Wand: Wie das LG festgestellt hatte, sind die Außenmauern der beiden Gebäude hier nämlich durch eine Fuge getrennt. Rechtlich betrachtet handelt es sich also um zwei separate Wände, von denen die fragliche nur im Eigentum des Nachbarn steht – eine sogenannte "Grenzwand". Er hätte daher um Erlaubnis gefragt werden müssen.
Anders wäre der Fall nur ausgegangen, wenn es sich um eine sogenannte "Nachbarwand" gehandelt hätte. Eine solche Mauer ist zum Anbau auf beiden Seiten bestimmt und wesentlicher Bestandteil der Gebäude – das heißt, ohne die Mauer würde das Nachbarhaus nicht mehr sicher stehen.
Nur eine solche Nachbarwand ist eine echte Grenzeinrichtung, die von beiden Parteien auf der jeweiligen Seite frei benutzt werden darf, wie der BGH ausführte. Hier "darf ein freiliegender Teil in Richtung auf das eigene Grundstück beispielsweise gestrichen, bepflanzt oder zur Verlegung von Leitungen genutzt werden". Einzige Voraussetzung: Die Mitbenutzung des anderen darf nicht beeinträchtigt werden. Da es sich in dem Fall aber um eine Grenzwand handelte, sei der Nachbar zur Beseitigung des Kabelkanal und der Bohrlöcher verpflichtet.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BGH zu Nachbarschaftsstreit: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47416 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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