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10676

BGH zur Geltung von AGB: Keine Einbeziehung kraft Branchenüblichkeit

15.01.2014

Der BGH hat am Mittwoch entschieden, dass es auch im kaufmännischen Verkehr für die wirksame Einbeziehung von AGB einer ausdrücklichen Einbeziehungserklärung bedarf. Allein die Branchenüblichkeit von AGB reiche nicht aus, um diese in einen konkludent abgeschlossenen Vertrag einzubeziehen.

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Die Stadtwerke Cottbus hatten ein Unternehmen zunächst ohne Vertrag mit Fernwärme versorgt. In einem Schreiben begrüßte der Energieversorger die Firma dann im September 2008 mit einer "Vertragsbestätigung" als neuen Kunden und legte dem Schreiben Vertragspapiere bei. Diese unterschrieb die Firma nicht und kündigte im März 2009 "mit sofortiger Wirkung". Der Energieversorger verwies dagegen auf die sechsmonatige Kündigungsfrist in seinen AGB und klagte. Während die Stadtwerke noch vor dem Amtsgericht Cottbus Recht bekommen hatten, wies das Landgericht (LG) die Klage in der in der Berufung ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) schloss sich nun der Auffassung des LG an.

Die Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Stadtwerke seien nicht Vertragsinhalt geworden. Hierfür sei vielmehr auch im kaufmännischen Verkehr eine Einbeziehungsvereinbarung erforderlich gewesen. Die bloße "Branchenüblichkeit" der Einbeziehung von AGB reiche für eine wirksame Einbeziehung nicht aus, begründeten die Karlsruher Richter ihr Urteil (Urt. v. 15.01.2014, Az. VIII ZR 111/13).

mbr/LTO-Redaktion

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BGH zur Geltung von AGB: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10676 (abgerufen am: 05.10.2026 )

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