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11663

BGH zu Schwarzarbeit: Kein Anspruch auf Bezahlung

10.04.2014

Wer bewusst gegen gegen die Gesetze zur Schwarzarbeitsbekämpfung verstößt, kann hinterher keinerlei Bezahlung für seine Leistung aus Bereicherungsrecht verlangen. Der BGH wies die Klage eines Handwerkbetriebs aus Schleswig-Holstein ab. Dieser hatte für insgesamt 18.800 Euro Elektroinstallationen in mehreren Reihenhäusern erledigt. 5.000 Euro davon sollten bar und ohne Rechnung bezahlt werden.

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Wer aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht hat, kann grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistung oder Wertersatz verlangen. So sieht es das Bereicherungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. Eine Ausnahme gilt nach § 817 S. 2 BGB* dann, wenn die Parteien gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben. Ein solches finde sich in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzAbG), so der Bundesgerichtshof (BGH), der über die Klage eines Handwerksbetriebs zu entscheiden hatte (Urt. v. 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13).

Die Firma hatte für insgesamt 18.800 Euro Elektroinstallationen in mehreren Reihenhäusern erledigt. 5.000 Euro davon sollten bar bezahlt werden. Auf eine Rechnung hierüber wollte man verzichten, so die Vereinbarung. Das Geld hat die Handwerksfirma jedoch nie gesehen. Hierzu wird es jedoch auch nicht kommen, denn es bestehe jedenfalls kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung, so die Entscheidung des BGH.

Die Grundsätze von Treu und Glauben stünden der Anwendung von § 817 S. 2 BGB* übrigens nicht entgegen. Grund hierfür sei der Wille des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen. Dies könne nur erreicht werden, wenn man die Vorschrift auch strikt anwendet, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

una/dpa/LTO-Redaktion

Anm. d. Red. v. 11.04.2014: Hier stand zunächst § 817 Abs. 2 BGB, die Vorschrift hat aber gar keinen Abs. 2.

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Zitiervorschlag

BGH zu Schwarzarbeit: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11663 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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