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11323

BGH zur Kündigung von Lebensversicherungen: Kosten für Vertragsabschluss müssen auch kündbar sein

13.03.2014

Wer seine Lebensversicherung kündigt, muss auch die Abschlusskosten nicht weiter zahlen. Das hat der BGH in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil im Rechtsstreit zwischen dem liechtensteinischen Lebensversicherer PrismaLife AG mit Kunden entschieden.

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PrismaLife bot bei fondsgebundenen Renten- oder Lebensversicherungen eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung an. Dabei verpflichtete sich der Kunde, die Kosten für Abschluss und Einrichtung der Versicherung in 48 Monatsraten zu zahlen. Die Vereinbarung selbst war nicht kündbar.

Die Extravereinbarung an sich verstoße zwar nicht gegen das Gesetz, entschieden die Karlsruher Richter nun (Urt. v. 12.03.2014 Az. IV ZR 295/13). Kunden müssten jedoch das Recht zur Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung haben, da sie sonst unangemessen benachteiligt würden. Denn eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die besagte Vereinbarung unkündbar ist und der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), heißt es in der Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs (BGH).

dpa/age/LTO-Redaktion

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BGH zur Kündigung von Lebensversicherungen: Kosten für Vertragsabschluss müssen auch kündbar sein . In: Legal Tribune Online, 13.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11323/ (abgerufen am: 01.12.2023 )

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