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BGH zum Keyword-Advertising: Karlsruher Richter präzisieren ihre Rechtsprechung

15.12.2012

Eine Marke wird durch das "Keyword-Advertising" grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und weder die Marke selbst noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Dies entschied der BGH am Freitag.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige darauf hinweist, dass es keine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber gibt. Allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden, führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke (Urt. v. 13.12.2012, Az. I ZR 217/10).

Geklagt hatte die Lizenzinhaberin der für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke "MOST". Diese betreibt einen Onlineshop , über den sie ihre Konfiserie- und Schokoladenprodukte verkauft.

Die Lizenzinhaberin ging gegen einen Wettbewerber vor, der über das Internet Geschenke, Pralinen und Schokolade vertreibt. 2007 hatte dieser bei Google eine Adwords-Anzeige geschaltet. Als Keyword, dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte er den Begriff "Pralinen" mit der Option "weitgehend passende Keywords" gewählt. In der Liste diese "weitgehend passenden Keywords" stand auch das Keyword "most pralinen".

Gab ein Google-Nutzer den Suchbegriff "MOST Pralinen" ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen auf vier Zeilen verteilt eine Anzeige des beklagten Shopbetreibers mit einem Link zu seinem Internetauftritt. Auf diesem bot er jedoch keine Produkte mit dem Zeichen "MOST" an.

In der Schaltung der Anzeige sah die Lizeninhaberin ebenso wie die Vorinstanzen eine Verletzung der Marke "MOST". Dem schloss sich der I. Zivilsenat des BGH nicht an. Die Entscheidung, mit der die Karlsruher Richter die Urteile u.a. in Sachen Bananabay II präzisiert wissen wollen, stehe ihrer Ansicht nach im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zum Keyword-Advertising, so dass sie eine Vorlage nach Luxemburg für nicht nötig hielten.

tko/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

BGH zum Keyword-Advertising: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7803 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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