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1815

BGH: Sicherungsabtretung geht widerruflichem Bezugsrecht vor

von eso/LTO-Redaktion

28.10.2010

Wer widerruflich als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung bezeichnet war, hat gegenüber dem Gläubiger einer später erfolgten Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Todesfallleistung jedenfalls in Höhe der besicherten Forderung das Nachsehen. Dies entschied nun der BGH.

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Am Mittwoch entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Revision einer Klägerin, die zunächst widerruflich als Begünstigte der Lebensversicherung ihres Lebensgefährten bezeichnet war und nach dessen Tod die Auszahlung der Leistung gefordert hatte. Der Versicherungsnehmer hatte seine Rechte aus der Lebensversicherung nach der Benennung der Klägerin als Bezugsberechtigte zur Absicherung des Kontokorrentkredits einer GmbH & Co. KG an eine Sparkasse abgetreten und hierbei die Einsetzung der Klägerin widerrufen, soweit sie den Rechten der Sparkasse entgegenstand. Das besicherte Konto wies zum Todeszeitpunkt einen Sollstand auf, der die Todesfallleistung überstieg.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt die Sicherungsabtretung bei Sicherung einer eigenen Schuld des Versicherungsnehmers nicht zum vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung, sondern lediglich zu einem Rücktritt der Bezugsrechtsbestimmung im Rang hinter die Sicherungsabtretung.

Der vierte Zivilsenat entschied nun, dass dies auch für Fälle gilt, in denen nicht eigene Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers, sondern eine fremde Kontokorrentverbindlichkeit gesichert wird.

Der Zweck der Sicherungsabrede falle in diesen Fällen nicht mit dem Tode des Versicherungsnehmers weg. Deshalb soll der Gläubiger der Drittschuld nach Ansicht der Richter die Todesfallleistung auch nach diesem Zeitpunkt zunächst als Sicherheit behalten. Erst wenn die Sicherheit - etwa nach Rückzahlung der Verbindlichkeit - frei wird oder ein Überschuss verbleibt, steht die verbleibende Todesfallleistung dem Bezugsberechtigten zu (BGH, Urt. v. 27.10.2010, Az. IV ZR 22/09).


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BGH: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1815 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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