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BGH zur Subventionierung öffentlicher Krankenhäuser: Land­kreis muss Zuschüsse nicht anmelden

25.03.2016

Zuschüss für öffentliche Krankenhäuser (Symbol)

© nito - Fotolia.com

Die gängige Bezuschussung der Kliniken von Städten und Kreisen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, findet der BGH. Voraussetzung ist aber, dass zuvor allgemein festgelegt wurde, für welche Leistungen Zuschüsse erteilt werden.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen eines Landkreises an ein öffentliches Krankenhaus von der Pflicht zur Anmeldung bei der Europäischen Kommission befreit sind (Urt. v. 24.03.2016, Az. I ZR 263/14).

Geklagt hatte der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK), der mehr als 1.000 private Krankenhäuser vertritt. Der Beklagte, der Landkreis Calw, ist Gesellschafter der Kreiskliniken Calw GmbH, die Krankenhäuser in Calw und Nagold betreibt. Diese Kreiskrankenhäuser sind in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen und vom Landkreis am 22. April 2008 und 19. Dezember 2013 mit der Erbringung medizinischer Versorgungsleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden.

Nachdem der Jahresabschluss der Kreiskliniken Calw für das Jahr 2011 einen Fehlbetrag von mehr als 3 Millionen Euro und für 2012 einen Fehlbetrag von mehr als 6 Millionen Euro ausgewiesen hatte, fasste der Kreistag im Jahr 2012 den Beschluss, die Verluste der Kreiskliniken für die Jahre 2012 bis 2016 auszugleichen. Außerdem gewährte er in den Jahren 2010 bis 2012 den Kreiskliniken Ausfallbürgschaften zur Absicherung von Investitionsdarlehen und Investitionszuschüsse.

Neue Entscheidung über alten Betrauungsakt

Der BDPK sieht in den Zuwendungen des Landkreises an die Kreiskliniken Calw staatliche Beihilfen, die mangels Anmeldung (Notifizierung) bei der Kommission rechtswidrig seien. Der Verband hatte den Landkreis auf Unterlassung des Verlustausgleichs für die Jahre 2012 bis 2016, der Übernahme von Bürgschaften und der Gewährung von Investitionszuschüssen in Anspruch genommen. Nach Ansicht des Landkreises waren die Zuwendungen aber nicht notifizierungspflichtig, da sie dem Ausgleich von Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dienten, mit denen er die Kreiskliniken betraut habe.

Der BGH hat die gängige Bezuschussung der Kliniken von Städten und Kreisen grundsätzlich nicht beanstandet und die Revision teilweise zurückgewiesen. Diese dienten der Aufrechterhaltung des Betriebs der defizitär arbeitenden Krankenhäuser. Nicht alle Betrauungsakte in den Jahren 2008 bis 2013 genügten jedoch den Transparenzanforderungen, welche Voraussetzung einer Freistellung von der Pflicht sind, die Zuwendungen bei der Kommision anzumelden (2005/842/EG der Kommission), so der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat.

Bei den medizinischen Versorgungsleistungen der Kreiskrankenhäuser handele es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Aus der Aufnahme der Krankenhäuser Calw und Nagold in den Krankenhausplan ergebe sich, dass ihr Betrieb zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig ist. Der Landkreis habe den Betrieb der Kreiskrankenhäuser nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg sicherzustellen.

acr/LTO-Redaktion

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BGH zur Subventionierung öffentlicher Krankenhäuser: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18899 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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