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Beteiligung an Lübcke-Mord: BGH bestä­tigt Teil-Frei­spruch wegen Waf­fen­ver­kaufs

28.06.2023

Der Angeklagte (l.) sitzt neben seinem Verteidiger im Schwurgerichtssaal vom LG Paderborn

Der BGH bestätigte den Freispruch von einer Beteiligung am Lübcke-Mord. Foto: picture alliance/dpa | Friso Gentsch

Weiter ist unklar, von wem der Mörder des CDU-Politikers Walter Lübcke die Tatwaffe einst bekam. Vergangenes Jahr war ein Mann vom Vorwurf freigesprochen worden, diese an Stephan Ernst verkauft zu haben. Dieses Urteil bestätigte nun der BGH.

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Ein Mann, der wegen des angeblichen Verkaufs der Tatwaffe an den Mörder des CDU-Politikers Walter Lübcke freigesprochen worden war, muss nicht nochmals vor Gericht. Der Teil-Freispruch in dieser Sache sei nicht zu beanstanden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch und verwarf damit die Revision der Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Düsseldorf (Urt. v. 28.06.2023, Az. 4 StR 212/22).

Der 68-Jährige war vom Landgericht (LG) Paderborn zwar wegen des unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Den Verkauf der Mordwaffe im Jahr 2016 an den späteren Lübcke-Attentäter Stephan Ernst war ihm aus Sicht des Gerichts aber nicht nachzuweisen. Es sprach ihn vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei (Urt. v. 26.01.2022, Az. 1 KLs 3 Js 370/20). Mit der BGH-Entscheidung ist der Teil-Freispruch nun rechtskräftig. "Ich bin froh, dass für meinen Mandanten nun endlich alles vorbei ist", erklärte sein Anwalt Ashraf Abouzeid.

Die GStA hatte gegen das Urteil des LG Revision eingelegt. Die Düsseldorfer Anklagebehörde hatte Verfahrensfehler gerügt und unter anderem moniert, dass das LG den damals bereits wegen Mordes verurteilten Ernst in der Verhandlung gegen den 68-Jährigen nicht angehört hatte. Sie hatte seinerzeit eigens die Aussetzung des Verfahrens beantragt, um dies zu ermöglichen. Denn das Urteil gegen Ernst war damals noch nicht rechtskräftig gewesen. So lange hätte der Lübcke-Mörder als Zeuge nicht aussagen müssen.

Das LG habe dem Aussetzungsantrag zu Recht nicht stattgegeben, führte der BGH nun aus. Auch sei in der Revisionsbegründung nicht erläutert worden, was Ernst als Zeuge zur Aufklärung des Waffenerwerbs hätte beitragen können. Schon in seinem eigenen Prozess habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Zudem wäre es durchaus denkbar gewesen, dass Ernst auch vor dem Paderborner Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt hätte, um sich nicht selbst zu belasten.

Der in Paderborn angeklagte 68-Jährige hatte stets bestritten, die Mordwaffe an den Rechtsextremisten Ernst verkauft zu haben. Er räumte vor dem LG lediglich ein, ihm etwa ein Bajonett und eine nicht funktionsfähige Dekorationswaffe verkauft zu haben. Ernst und er hatten sich seinerzeit auf einem Flohmarkt kennengelernt und waren bis 2019, dem Jahr des Lübcke-Mordes, in Kontakt.

Walter Lübcke war im Juni 2019 auf der Terrasse seines Hauses aus nächster Nähe mit einem Kopfschuss getötet worden. Der Mord gilt als erster rechtsextremistischer Mord an einem Politiker in der Bundesrepublik. Der Kasseler Regierungspräsident hatte sich für die Aufnahme von Flüchtlingen eingesetzt.

mk/dpa/LTO-Redaktion

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Beteiligung an Lübcke-Mord: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52105 (abgerufen am: 18.05.2025 )

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