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BGH verwirft Revisionen: Urteile gegen die "Sha­riah Police" rechts­kräftig

20.07.2020

Männer in den "Sharia Police"-Westen

Bild: Screenshot Youtube

Die Wuppertaler "Shariah Police" sorgte bundesweit für Aufsehen und Empörung. Nachdem die Teilnehmer zunächst freigesprochen worden waren, kassierten sie später eine Geldstrafe. Die entsprechenden Entscheidungen sind nun rechtskräftig.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen sämtlicher sieben Angeklagten im Fall der "Shariah Police" verworfen. Damit sind die Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot nach § 3 Abs. 1, § 28 Versammlungsgesetz (VersG) bzw. Beihilfe hierzu rechtskräftig, wie das Karlsruher Gericht am Montag mitteilte (Beschl. v. 29.04.2020, Az. 3 StR 547/19).

Die Männer patrouillierten im September 2014 in Warnwesten mit der Aufschrift "Shariah Police" durch die Wuppertaler Innenstadt. Nach den Feststellungen des Landgerichts (LG) Wuppertal wollten die Beteiligten junge Muslime davon abhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren. Stattdessen wollte die "Shariah Police" die Passanten zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee bewegen.

Im Jahr 2016 hatte die zweite große Strafkammer des LG Wuppertal alle Angeklagten noch freigesprochen (Urt. v. 21.11.2016, Az. 22 KLs 6/16). Der Auftritt sei nicht strafbar gewesen, niemand habe sich eingeschüchtert gefühlt, hieß es damals. Der BGH hob die Freisprüche dann aber auf und verwies die Sache zurück nach Wuppertal (Urt. v. 11.01.2018, Az. 3 StR 427/17).

Im Mai 2019 verurteilte das LG die sieben Männer schließlich wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot zu Geldstrafen. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt. Das LG begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Warnwesten geeignet waren, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.

Die Revisionen dagegen hat der 3. Strafsenat des BGH nun verworfen. Das Urteil des LG enthalte keine Rechtsfehler, befand er. Es ist damit rechtskräftig.

acr/LTO-Redaktion

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BGH verwirft Revisionen: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42247 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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