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BFH zur Umsatzsteuer in der Baubranche: Län­dern drohen Steuer­rück­zah­lungen in Mil­li­ar­den­höhe

14.11.2018

Bauhelm und Geld (Symbol)

© Ideenkoch - stock.adobe.com

Die Besteuerung von Bauprojekten ist komplex. Selbst ausgewiesene Experten legen manche Gesetze falsch aus. Ein solcher Fehler könnte die Bundesländer nun Milliarden kosten.

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Die Fehlinterpretation gesetzlicher Regelungen im Baugewerbe durch die Finanzämter wird für die Bundesländer nun teuer. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München drohen ihnen Steuerrückzahlungen an Immobilienfirmen in Milliardenhöhe (Urt. v. 27.09.2018 Az. V R 49/17). Bauträger, die rechtsirrig davon ausgegangen sind, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, können das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung nach der BFH-Entscheidung ohne Einschränkung geltend machen. Das Gericht verwarf damit eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

Vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit. Im Kern ging es dabei um die Frage, wer bei Bauaufträgen die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen muss: der Bauträger, der die Leistung in Auftrag gibt - oder zum Beispiel der Handwerker oder Bauunternehmer, der sie erbringt? 

Die Finanzämter sahen die Zuständigkeit bei den Bauträgern und zogen die Steuer jahrelang bei diesen ein. Der Handwerker stellte dem Träger eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus, denn er musste ja nichts abführen. Doch Ende 2013 entschied der BFH, dass die Finanzverwaltung das entsprechende Gesetz falsch ausgelegt habe. Nicht der Bauträger sei Steuerschuldner für die Umsatzsteuer, sondern der Handwerker.

Daraufhin setzte eine komplizierte Kette von Rückerstattungsforderungen ein. Zum einen versuchten viele Bauträger, sich die bereits geleistete Umsatzsteuer von den Finanzämtern zurückzuholen. Die wiederum wollten zunächst die Steuer rückwirkend von den Kleinunternehmern eintreiben. Und die Handwerksunternehmen - sofern sie in der Zwischenzeit nicht insolvent waren – schlugen schließlich die Umsatzsteuer nachträglich auf die Rechnung bei den Trägern auf. Diese Forderung an die Immobilienfirmen konnten die Handwerker häufig einfach ans Finanzamt abgeben und waren so fein raus.

Bauträger handeln bei Rückforderung nicht treuwidrig

Die Bauträger wiederum schauten in die Röhre. Sie bekamen die Umsatzsteuer nur dann zurück, wenn sie nachweisen konnten, dass sie diese bereits beim Handwerksunternehmen nachgezahlt hatten. Wenn das betroffene Kleinunternehmen wiederum seine Forderungen ans Finanzamt abgetreten hatte, verrechnete dieses die Forderung des Handwerkers mit der Rückzahlungsforderung des Bauträgers - und wieder ging dieser leer aus.

Zentrale Streitfrage war dabei, ob der Bauträger treuwidrig handelt, wenn er von seinem Finanzamt die Rückgängigmachung der bei ihm rechtswidrig vorgenommenen Besteuerung verlangt, ohne Umsatzsteuer an die Handwerker zu zahlen, von denen er Bauleistungen bezogen hat. Dies verneint der BFH. Die Annahme eines treuwidrigen Urteils komme danach nicht in Betracht, wenn die Finanzverwaltung aufgrund einer rechtlichen Fehlbeurteilung die entscheidende Ursache für eine unzutreffende Besteuerung gesetzt hat. Mehrere ähnliche Verfahren sind beim BFH bereits anhängig, weitere dürften nun hinzukommen.

Für die Finanzämter und somit die Länder dürfte das teuer werden. In mit dem Vorgang vertrauten Kreisen ist von zwei bis vier Milliarden Euro die Rede, die für die Rückerstattung der Umsatzsteuer anfallen könnten. An anderer Stelle werden die Kosten für die Rückzahlungen gar auf mehr als acht Milliarden Euro geschätzt. Seriöse Prognosen seien aber schwierig, heißt es bei allen Beteiligten.

Für die Bauträger ist es in jedem Fall ein Sieg. "Es kann doch nicht sein, dass die Steuerbehörden ein Gesetz falsch auslegen und dass die Korrektur dieser falschen Auslegung dann zulasten eines Beteiligten geht", sagte Christian Bruch, Geschäftsführer des Bundesverbands Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen. "Gerade die bei einer konsequenten Fehleinschätzung drohenden Steuerausfälle sollten die Finanzbehörde eigentlich anhalten, sehr sorgsam und im Zweifel für die Betroffenen Gesetze und Vorschriften auszulegen."

Mit Sorge dürften die Länder nun auf im kommenden Jahr anstehende Entscheidungen des BFH schielen. Dann geht es um die Zinsansprüche, die die Träger auf die nicht erstatteten Steuern angemeldet haben.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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BFH zur Umsatzsteuer in der Baubranche: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32093 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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