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BFH zur Gewerbesteuer: Keine Berück­sich­ti­gung als Betriebs­aus­gabe

11.11.2015

Aktenordner "Gewerbesteuer"

Bild: © DOC RABE Media - fotolia.com

Die Gewerbesteuerlast darf bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft nicht berücksichtigt werden. Dieses gesetzliche Verbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar, gab der BFH am Mittwoch bekannt.

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Die Gewerbesteuer sei ihrer "Natur nach eine Betriebsausgabe" und mindere deshalb den Gewinn des Unternehmens, so der Bundesfinanzhof (BFH). Dennoch sei die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte Regelung des in § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß. Diese Norm ordne ausdrücklich an, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Die Gewerbesteuer dürfe infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden, so der IV. Senat (Urt. v. 10.09.2015, Az. IV R 8/13).

Nach Auffassung des Münchener Gerichts verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen, die zugleich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt worden sind, hinreichend sachlich begründen. Insbesondere die gleichzeitig mit § 4 Abs. 5b EStG eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führe in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers bzw. der an einer Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld, so der BFH weiter.

Der I. Senat des BFH hatte dies bereits für Kapitalgesellschaften entschieden, bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt (Urt. v. 16.01.2014, Az. I R 21/12). Demgegenüber wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet. Für diese Unternehmen - im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Personengesellschaft - bestätigt der BFH mit dem jetzigen Urteil die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots.

mbr/LTO-Redaktion

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BFH zur Gewerbesteuer: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17510 (abgerufen am: 05.03.2026 )

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