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BFH zu Erbe und Schenkung vom nur biologischen Vater: Sch­lech­tere Steu­er­klasse für Sei­ten­sprung-Kinder

12.03.2020

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Thomas Aumann - stock.adobe.com

Der BFH hat entschieden, dass Erbe und Schenkungen vom nur biologischen Vater an sein Kind nicht der günstigen Steuerklasse I unterfallen. Stattdessen wird nach Steuerklasse III besteuert.

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Seitensprung-Kinder sind beim Erbe schlechter gestellt als ehelicher Nachwuchs und Stiefkinder. Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Dies hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Dasselbe gelte, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung mache (Urt. v. 05.12.2019, Az. II R 5/17).

In dem Fall hatte eine verheiratete Frau im Jahr 1987 mit einem anderen Mann eine Tochter gezeugt, der aber nie das Sorgerecht für diese hatte. Der rechtliche Vater war der Ehemann der Frau. Der klagende Mann, also der nur biologische Vater des Kindes, schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 Euro und beantragte beim Finanzamt (FA) die Anwendung der günstigen Steuerklasse I.

Das FA lehnte dies mit dem Hinweis ab, die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2  des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 Euro eine Steuer in Höhe von sieben Prozent an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 Prozent Steuer zu zahlen. Besser kommen Kinder auch bei den Freibeträgen weg. Sie erhalten 400.000 Euro angerechnet, bei Steuerklasse III hingegen lediglich 20.000 Euro.

BFH: nur der rechtliche Vater hat Pflichten gegenüber dem Kind

Der Mann klagte gegen die Behörde und gewann auch in der ersten Instanz. Es gebe keinen Grund, die einschlägige Bestimmung des ErbStG nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren, so das Finanzgericht.

Der BFH sah das jedoch anders. Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG seien die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. "Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können", so der BFH in seiner Mitteilung.

Laut den Münchner Richtern hat nur der rechtliche Vater Pflichten gegenüber dem Kind, wie etwa die Zahlung von Unterhalt. Außerdem sei das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem nur biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Diese Wertung des Gesetzes rechtfertige es, so der BFH, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies eine Besserstellung gegenüber Kindern, die nur "einen einzigen" Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können, entschied der Senat.

acr/LTO-Redaktion

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BFH zu Erbe und Schenkung vom nur biologischen Vater: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40797 (abgerufen am: 07.09.2026 )

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