Ob gegen eine behördliche Entscheidung über Kosten im Rahmen einer Einspruchsentscheidung erneut Einspruch eingelegt werden kann oder direkt geklagt werden muss, ist umstritten. Der BFH bezog nun Stellung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Stellung bezogen zu der umstrittenen Frage, wie ein Steuerpflichtiger gegen eine behördliche Kostenentscheidung, die mit der eigentlichen Entscheidung über seinen Einspruch ergeht, vorgehen kann. Die Richter urteilten, dass hierfür nur der Klageweg zulässig ist. (Urt. v. 13.05.2015, Az. III R 8/14).
Anlass für die Entscheidung gab der Fall eines Mannes, der Kindergeld beantragt hatte. Die Familienkasse hatte dies zunächst abgelehnt, wogegen der Mann Einspruch einlegte. Erst dann wurde ihm Kindergeld gewährt, sein Einspruch war also erfolgreich. Allerdings wollte die Behörde nicht die entstandenen Aufwendungen des Mannes tragen.
Anders als bei Einspruchsverfahren gegen Steuerfestsetzungen ist bei Kindergeldsachen die Erstattung der notwendigen Aufwendungen nach § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) möglich. Dafür muss der Einspruch aber erfolgreich und die Aufwendungen nicht durch eigenes Verschulden entstanden sein. Da der Betroffene die Voraussetzungen des § 77 EStG als gegeben ansah, legte er Einspruch gegen die ablehnende Kostenentscheidung bei der Familienkasse ein. Den wertete diese allerdings als unzulässig.
Wie gegen die Ablehnung eines Antrags auf Kostenerstattung vorgegangen werden muss, ist umstritten. Die überwiegende Ansicht im Schrifttum geht davon aus, dass gegen eine solche Kostenentscheidung zunächst Einspruch eingelegt werden muss. Erst dann dürfe Klage erhoben werden.
Eine andere Ansicht vertritt nun der BFH. Gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung müsse unmittelbar Klage erhoben werden, so das Urteil aus München. Ein Wahlrecht zwischen Einspruch und Klage bestehe nicht. Der Mann habe also zu Unrecht zunächst Einspruch gegen die Kostenentscheidung eingelegt.
Im Ergebnis hatte er dennoch Erfolg. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach seine Klage zu spät erhoben worden sei, teilten die Richter in München nicht. Denn die Familienkasse hatte ihre Entscheidung über den Einspruch mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen, somit gelte für die Klageerhebung eine einjährige Frist, teilte der BFH mit. Der Rechtsstreit liegt nun wieder beim Finanzgericht. Dies muss entscheiden, ob die Klage auch in der Sache erfolgreich ist.*
una/LTO-Redaktion
*Der letzte Absatz wurde nachträglich ergänzt durch den Hinweis, dass der BFH lediglich über die Frage der Zulässigkeit der Klage zu entscheiden hatte.
BFH verneint Einspruch: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16581 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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