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3020

BFH: Kosten für behin­der­ten­ge­rechte Reno­vie­rung abziehbar

13.04.2011

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte oder behindertengerechte Gestaltung der Wohnung können als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sein. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird.

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Im Streitfall hatten die Eltern eines von Geburt an schwerbehinderten Kindes geklagt. Sie hatten im Jahr 2005 ein Eigenheim zu einem Kaufpreis von 30.000 Euro erworben. Das Gebäude wurde anschließend für 193.800 Euro umgebaut und modernisiert. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machten die Kläger rund 30.000 Euro an Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, in der Erklärung für das Jahr 2007 rund 4.000 Euro. Die Kosten entstanden für den vom behinderten Kind genutzten Wohnraum. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Auch Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg, da die Familie durch den Umbau einen Gegenwert erhalten hätte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun das angefochtene Urteil aufgehoben  (Urt. v. 24.02.2011, Az. VI R 16/10).

Die Aufwendungen seien weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten. Sie stünden so stark unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit, dass ein etwaiger Gegenwert in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund trete.

Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruhe und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten sei. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stelle sich in solchen Fällen nicht.

Allerdings seien nicht die Aufwendungen für den gesamten von dem behinderten Kind genutzten Wohnraum abziehbar, sondern nur die auf der behindertengerechte Gestaltung beruhenden Mehrkosten.

Gegebenenfalls habe das Finanzgericht zu der Frage, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung veranlasst sind, und zur Quantifizierung der darauf entfallenden Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen.

tko/LTO-Redaktion

 

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BFH: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3020 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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