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BFH zur Erbschaftsteuer: Keine Bef­reiung bei Eigen­tums­auf­gabe

28.11.2019

Haus und Geld

Андрей Яланский - stock.adobe.com

Eine Witwe muss nachträglich Erbschaftsteuer zahlen, weil sie das Eigenheim der Familie zu früh an ihre Tochter verschenkte. Auch ein lebenslanger Nießbrauch der Witwe ändert daran nichts, entschied der BFH.

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Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gilt die Befreiung von der Erbschaftsteuer für Witwen und Witwer nur, wenn diese auch tatsächlich zehn Jahre Eigentümer des geerbten Hauses bleiben. Wird das Familienheim innerhalb der zehn Jahre auf einen Dritten übertragen, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung dagegen rückwirkend.

Wie aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervorgeht, gilt dies auch dann, wenn der überlebende Ehepartner die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt (Urt. v. 11.07.2019, Az. II R 38/16). Eine Witwe muss nun nachträglich Erbschaftsteuer zahlen, weil sie das Eigenheim der Familie zu früh an ihre Tochter verschenkte.

Das Paar war ursprünglich gemeinsamer Eigentümer des Einfamilienhauses. Nach dem Tod des Mannes im Mai 2013 erbte die Witwe steuerbefreit die Haushälfte ihres Mannes und war damit Alleineigentümerin. Eineinhalb Jahr später schenkte sie das Anwesen ihrer Tochter, lebte jedoch weiter dort und ließ sich ein lebenslanges Wohnrecht zusichern. Das örtliche Finanzamt machte Ende 2014 die Befreiung von der Erbschaftsteuer rückgängig.

Die Witwe klagte gegen das Finanzamt, verlor jedoch schon in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht Münster. Nun erlitt sie auch vor dem dem höchsten deutschen Finanzgericht eine Niederlage. Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Außerdem sollen dadurch Immobiliengeschäfte mit steuerfrei geerbten Häusern verhindert werden. Laut BFH könne die Befreiung deshalb nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG spreche dafür, dass sowohl Nutzung als auch Eigentümerstellung des überlebenden Partners bestehen bleiben müssten.

acr/LTO-Redaktion

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BFH zur Erbschaftsteuer: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38949 (abgerufen am: 19.05.2025 )

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