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BayObLG: Frei­spruch im Pro­zess um Bun­des­wehr­s­tiefel

24.07.2020

Soldat schnürt sich den Stiefel (Symbolbild)

(c) kaninstudio - stock.adobe.com

Im Auslandseinsatz in Mali sollte wenigstens das Schuhwerk stimmen: Ein Feldwebel, der von der Materialverwaltung der Bundeswehr keine Einsatzstiefel in seiner Größe erhielt, nahm sich welche von der Kollegin. Strafbar war das aber nicht.

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Ein Feldwebel ist nach zweieinhalb Jahren endgültig von dem Vorwurf freigesprochen worden, er habe der Bundeswehr Stiefel gestohlen. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) bestätigte am Donnerstag ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Kempten (Urt. v. 23.07.2020, Az. 207 StRR 230/20).

Der Vorwurf geht zurück in das Jahr 2018. Damals soll der Angeklagte bei einem Auslandseinsatz in Mali die Stiefel einer ebenfalls ins Mali stationierten Bundeswehrärztin "an sich genommen haben", weil er mit seinen eigenen "Trageprobleme" hatte und seine Bemühungen, neue zu bekommen, erfolglos blieben. Die Stiefel der Ärztin seien "gebrauchte Einsatzstiefel modernerer Bauart" gewesen, teilte das Gericht mit. Der Soldat soll sie dann bei der Materialverwaltung gegen Stiefel des gleichen Modells in seiner Größe eingetauscht haben.

Das Amtsgericht Kempten verurteilte den Stabsfeldwebel dafür im Februar 2019 wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 4.500 Euro (75 Tagessätze zu je 60 Euro). Das Landgericht (LG) Kempten hob dieses Urteil im Dezember 2019 auf. Der Grund: Dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, dass er die Stiefel der Stabsärztin dauerhaft behalten oder außerhalb des Dienstes nutzen wollte. Das Gericht ging zu Gunsten des Soldaten davon aus, dass er die eingetauschten Stiefel spätestens nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst an die Bundeswehr hätte zurückgeben wollte.

Bequeme Schuhe sind kein Vermögensvorteil

Das BayObLG bestätigte dieses Urteil nun und verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Damit ist der Freispruch des Soldaten rechtskräftig. Der Angeklagte habe sich die im Eigentum der Bundeswehr stehenden Stiefel nicht dauerhaft zueignen wollen, hieß es. Sie waren der Oberstabsärztin nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen worden. "Der Angeklagte wollte die Stiefel anstelle der Oberstabsärztin ebenfalls nur vorübergehend nutzen oder gegen passende Stiefel zum vorübergehenden Gebrauch eintauschen", so das BayObLG.

Auch Betrug sah das "Oberste" nicht. Schließlich habe sich der Angeklagte durch den Erhalt passenderer Dienstausrüstung keinen Vermögensvorteil verschafft. Der Senat verwies darauf, dass vorübergehend überlassene Ausrüstungsgegenstände spätestens bei der Abmusterung an die Bundeswehr zurückgegeben werden müssen. "Die Nutzung der Stiefel für dienstliche Zwecke führte deswegen auch nicht zu einem Vermögensvorteil bei dem Angeklagten", schloss das BayObLG.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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BayObLG: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42303 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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