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LG Heidelberg zu Drogentest durch ARGE: Nur unter strengen Voraussetzungen möglich

07.10.2013

Die Agentur für Arbeit darf gegenüber einem Hartz-IV-Empfänger nur dann einen amtsärztlichen Drogentest anordnen, wenn konkrete Hinweise auf eine Suchtmittelabhängigkeit vorliegen. Dies geht aus einem am Montag bekannt gegebenen Urteil des LG Heidelberg hervor.

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Eine seit mehreren Jahren arbeitslos gemeldete Frau war wiederholt nicht zu vereinbarten Gesprächsterminen beim Heidelberger Jobcenter erschienen. Obwohl sie die Termine jedes Mal aufgrund von Krankschreibungen abgesagt hatte, beauftragte die zuständige Sachbearbeiterin den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit damit, die Erwerbsfähigkeit und einen eventuellen Suchtmittelmissbrauch (Drogen, Alkohol, Tabletten) der Frau zu klären. In der Folge wurden unter anderem die Blutalkoholkonzentration gemessen und ein Drogenscreening durchgeführt.

Die Frau sah darin einen diskriminierenden und entwürdigenden Verstoß gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Vor dem Landgericht (LG) Heidelberg forderte sie daher eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000 Euro.

Rechtswidriger Eingriff ja, Entschädigung nein

Die 3. Zivilkammer des LG gab der Frau nur zum Teil Recht: Zwar sei ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Untersuchungen, die mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden sind (wie Blutentnahmen), dürften nämlich nur angeordnet werden, wenn dies auch tatsächlich zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit geboten sei. Drogentests seien zudem nur dann möglich, wenn sich aus dem Verhalten des Betroffenen oder sonst zugänglichen Informationen konkrete Hinweise auf eine Abhängigkeit ergeben. Derartige konkrete Hinweise habe die Agentur für Arbeit (ARGE) im verhandelten Fall jedoch nicht darlegen können.

Eine Geldentschädigung wollten die Heidelberger Richter der Frau jedoch nicht zusprechen. Dafür sei der Eingriff zu gering gewesen. Zwar sei das Bekanntwerden von Informationen zum Gesundheitszustand je nach Art einer eventuellen Erkrankung geeignet, beim Betroffenen Scham oder Unbehagen zu bewirken. Im vorliegenden Fall sei der von der Klägerin als besonders diskriminierend und herabwürdigend empfundene Verdacht der Drogenabhängigkeit aber nicht an die Öffentlichkeit gelangt (Urt. v. 22.08.2013, Az. 3 O 403/11).

mbr/LTO-Redaktion

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LG Heidelberg zu Drogentest durch ARGE: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9745 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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