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Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe: DAV drängt auf weit­rei­chen­dere Reform

18.04.2023

Gefängnis

Reicht die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe aus? Experten sind sich nicht einig. Bild: bibiphoto - stock.adobe.com

Die Ersatzfreiheitsstrafe trifft arme Menschen besonders hart. Bundesjustizminister Marco Buschmann will die Dauer deshalb halbieren. Einigen Experten geht das jedoch nicht weit genug.

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Die Pläne der Bundesregierung für eine Halbierung der sogenannten Ersatzfreiheitsstrafen stoßen bei Experten auf ein geteiltes Echo. Jenny Lederer vom Deutschen Anwaltverein (DAV) schlug bei einer Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuss des Bundestages am Montag eine weitreichendere Reform vor. Anstatt die Zeit, die jemand wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe hinter Gittern verbringen muss, zu reduzieren, wäre es besser, hier zwischen Zahlungsunwilligen und Zahlungsunfähigen zu unterscheiden. Nur bei denjenigen, die nicht zahlen wollten, sollte die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden.

Die Ersatzfreiheitsstrafe "funktioniert nachweislich nicht als Druckmittel", sagte die Kriminologin Nicole Bögelein aus Köln. Drei von vier Menschen, die wegen nicht bezahlter Geldstrafen einsitzen müssten, seien arbeitslos. Mehrere Experten forderten, Bagatelldelikte wie das Fahren ohne gültigen Fahrschein, was gemäß § 265a Stafgesetzbuch (Erschleichen von Leistungen) als Vergehen strafbar ist, zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen. Lederer sagte in einer Mitteilung, dass die Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe konsequent wäre. Werde es beibehalten, müsse das Ziel aber mindestens sein, die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen zu verhindern, nicht bloß deren Dauer zu reduzieren. "Deswegen fordern wir auch die konsequente Entkriminalisierung von Bagatelldelikten wie dem Fahren ohne gültigen Fahrschein", so Lederer.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe künftig nicht mehr einem, sondern zwei Tagessätzen entsprechen soll. Dadurch würde sich die Zeit hinter Gittern halbieren. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich grundsätzlich am Einkommen des Beschuldigten.

Erschleichen von Leistungen bald nur noch Ordnungswidrigkeit? 

Sinn und Unsinn der Reform wird seitdem heiß diskutiert. Prof. Dr. Bernd-Dieter Meier, Lehrstuhlinhaber an der Universität Hannover, sprach in einem Beitrag auf LTO davon, dass die bloße Halbierung der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe keine Lösung sei. Vielmehr müsse das Vollstreckungsverfahren gestärkt werden, indem der Maßnahmenkatalog bei uneinbringlichen Geldstrafen erweitert werde, etwa mit gemeinnütziger Arbeit oder Hausarrest. Prof. Dr. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg bezeichnete die Reform auf LTO dagegen als "pragmatischen Schritt in die richtige Richtung". Andere Maßnahmen wie Ratenzahlung oder gemeinnützige Arbeit seien aber zu begrüßen. 

Mit der Frage, ob das Erschleichen von Leistungen künftig keine Straftat mehr sein soll, beschäftigt sich der Entwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts nicht. Laut Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) soll diese Möglichkeit aber demnächst geprüft werden. 

Der von ihm vorgelegte Entwurf zum Sanktionenrecht sieht auch vor, dass der Katalog der Gründe, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, erweitert werden soll. Der Paragraf des Strafgesetzbuches, in dem "rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende" Motive aufgezählt werden, soll um "geschlechtsspezifische" und "gegen die sexuelle Orientierung" gerichtete Beweggründe ergänzt werden. Damit hätten etwa Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, weil sie glauben, sie dürften über das Leben der Frau bestimmen, höhere Strafen zu erwarten. Die Anpassung soll auch für Taten gelten, die sich gegen die trans- oder intergeschlechtliche Identität von Menschen richten.

Das sei "symbolhafte Identitätspolitik", kritisierte die Richterin am Bundesgerichtshof, Angelika Allgayer. Dafür sei das Strafrecht der falsche Ort.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51568 (abgerufen am: 18.01.2026 )

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