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AG München: Online-Partnervermittlung nicht jederzeit kündbar

07.11.2011

Verträge über Partnervermittlungen im Internet gelten nicht als "Dienste höherer Art" und können nicht jederzeit gekündigt werden. Dies entschied das AG München bereits in einem Urteil vom Mai.

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Herkömmliche Partnervermittlungen werden auf Grund des persönlichen Kontakts zwischen Vermittler und Kunden und der daraus folgenden Diskretion als so genannte Dienste höherer Art eingestuft mit der Folge, dass der Vertrag jederzeit gekündigt werden kann. Dies gilt aber nicht für Onlineplattformen, wie das Amtsgericht (AG) München entschied. Hier sind die vereinbarten Kündigungsfristen maßgeblich (Urteil v. 05.05.2011, Az. 172 C 28687/10).

Ein Münchner hatte sich bei einer Internetagentur registriert, die ihren Nutzern Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner anbietet. Er wählte eine dreimonatige Mitgliedschaft, die sich automatisch um sechs Monate verlängert, sollte sie nicht vier Wochen vor Ablauf der drei Monate gekündigt werden. Anschließend kündigte er kurz vor Ablauf der drei Monate. Die Internetbetreiberin akzeptierte die Kündigung aber nur zum Ablauf der weiteren sechs Monate und verlangte noch 299 Euro von ihrem Kunden.

Dieser weigerte sich zu zahlen. Schließlich handele es sich hier um eine Partnerschaftsvermittlung und damit um ein Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung. Dieses sei stets kündbar.

Das AG gab der Klage der Internetagentur auf Zahlung der Nutzungsgebühren statt. Dem Beklagten stehe auch kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Es sei zutreffend, dass Partnervermittlungen, bei denen ein Vermittler auf Grundlage eines persönlichen Kundenkontakts ein Profil erstellt und im Anschluss Partnerschaftsvorschläge unterbreitet, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als "Dienste höherer Art" eingestuft werden. Dies werde damit begründet, dass die Partnersuche im Wege eines persönlichen Kontakts zwischen dem Vermittler und dem Kunden zustande komme, in dessen Rahmen äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl verlangt werde.

Diese Rechtsprechung sei aber nicht auf Onlineplattformen anzuwenden. Hierbei fehle es gerade an dem besonderen Maß am persönlichem Kontakt und Vertrauen zwischen den Vertragspartnern. Die Leistungen von Onlineplattformen basierten auf mathematischen Algorithmen und geschähen vollautomatisch.

cla/LTO-Redaktion

 

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AG München: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4736 (abgerufen am: 15.06.2025 )

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