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Tierheilpraktikerinnen scheitern vorm BVerfG: Vor­erst kein Ein­satz von Human­ho­möo­pa­thika bei Tieren

28.01.2022

Ein Hund mit Tabletten auf einem Tisch.

Das neue Tierarzneimittelgesetz sieht strengere Vorgaben vor und setzt damit Unionsrecht um. Bild: Luetjemedia - stock.adobe.com

Am heutigen Freitag tritt eine neue Regelung im Tierarzneimittelgesetz in Kraft und war prompt ein Thema beim BVerfG. Tierheilpraktikerinnen wehrten sich dagegen, dass sie Homöopathika für Menschen nicht mehr bei Tieren anwenden dürfen.

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Tierheilpraktikerinnen sind mit Eilanträgen gegen das am heutigen Freitag in Kraft getretene Tierarzneimittelgesetz am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. Die angeführten Gründe sind nach Angaben des Karlsruher Gerichts nicht so schwerwiegend, um den Vollzug des Gesetzes zu stoppen. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus (Beschl. v. 24.01.2022, Az. 1 BvR 2380/21 u.a.).

Aufgrund von EU-Vorgaben gilt in Deutschland nunmehr ein neues Tierarzneimittelgesetz (TAMG). Im Vergleich zu den bisherigen Regeln ist es Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern sowie Tierhalterinnen und Tierhaltern nach § 50 Abs. 2 TAMG nun untersagt, insbesondere nicht-verschreibungspflichtige und zugleich registrierte Humanhomöopathika bei Tieren anzuwenden. Stattdessen dürfen sie Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes nur dann bei Tieren anwenden, wenn sie vorher von dem behandelnden Tierarzt verschrieben worden sind.

Humanhomöopathika sind homöopathische Arzneimittel, die ursprünglich für Menschen gedacht sind. Sie fallen unter das Arzneimittelgesetz und damit auch unter die neue Regelung. Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktier können sie also nicht mehr im Rahmen ihrer Therapiemaßnahmen einsetzen.

Das neue Gesetz stellt Tierheilpraktiker und Tierheilpraktikerinnen also schlechter, meinen die Beschwerdeführerinnen. Sie argumentierten  unter anderem in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt zu sein. Sie arbeiteten seit vielen Jahren hauptberuflich als Tierheilpraktikerinnen und behandelten vor allem Hunde, Katzen und Pferde. Damit bestritten sie einen Großteil ihres Unterhalts.

Um eine Eilentscheidung gegen ein Gesetz zu begründen, bedarf es aber Gründen "von ganz besonderem Gewicht", so das BVerfG. Die sah der Erste Senat hier nicht gegeben. So hätten die Frauen schon nicht hinreichend dargelegt, "dass ihre in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen". Neben der der Behandlung mit Humanhomöopathika führten sie auch weitere Tätigkeiten aus, die durch das neue Gesetz nicht beeinträchtigt würden. Sie müssten also die Tätigkeit, die bisher die Lebensgrundlage bilde, nicht vollständig aufgeben.

dpa/jb/LTO-Redaktion

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Tierheilpraktikerinnen scheitern vorm BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47357 (abgerufen am: 17.11.2025 )

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