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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: "Augs­burger Kli­ma­camp" zählt als Ver­samm­lung

21.04.2022

Eine Klimaschutz-Demo (Symbolbild)

Anders als die Stadt Augsburg meint, war das "Augsburger Klimacamp" im strittigen Zeitraum eine von Art. 8 GG geschützte Versammlung. Das hat der BayVGH entschieden und damit die Vorinstanz bestätigt. Foto: Animaflora PicsStock - stock.adobe.com

Anders als die Stadt Augsburg meint, war das dortige Klimacamp im Juli 2020 eine Versammlung. Das hat der BayVGH entschieden. Ein Bescheid zwecks Auflösung durch die Polizei sei rechtswidrig gewesen.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass ein Protest von Klimaschützer:innen in Augsburg jedenfalls im Sommer 2020 eine Versammlung gewesen ist. Das hatte die Stadt Augsburg damals anders gesehen und einen Bescheid erlassen, um das Camp von der Polizei auflösen zu lassen. Das "Augsburger Klimacamp" war dagegen vorgegangen und nun auch in zweiter Instanz erfolgreich, nachdem bereits das Verwaltungsgericht Augsburg den Aktivist:innen Recht gegeben und die Rechtswidrigkeit des Bescheides festgestellt hatte (Urt. v. 08.03.2022, Az. 10 B 21. 1694).

Seit Sommer 2020 und bis heute gibt es das "Augsburger Klimacamp". Der für das Verfahren maßgebliche Zeitraum derjenige vom 1. bis zum 10. Juli 2020, auf diese Tage bezog sich der Bescheid der Stadt. Die "Fridays for Future"-Gruppe hatte mit Zelten und Pavilions vor dem dortigen Rathaus gegen die Klimapolitik der Stadt Augsburg protestiert. Die Stadt war in Zuge dessen der Auffassung, dass es sich dabei gar nicht um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Grundgesetz (GG) handelt.

Der 10. Senat des BayVGH hat die Berufung der Stadt gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil nun zurückgewiesen. Maßgeblich ist dabei unter anderem die Erwägung, dass Art. 8 GG im Hinblick auf den Zweck der öffentlichen Meinungsbildung vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens schütze. Dabei kämen auch nonverbale Ausdrucksformen in Betracht, so der BayVGH. Die Stadt hatte argumentiert, es stehe der Event-, Entertainment- und Spaßcharakter im Vordergrund.

Auch von der Stadt lediglich als Vorbereitungshandlungen eingestufte Aktivitäten, wie etwa Plakatemalen und Workshops, haben einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung durch das Klimacamp dargestellt, so der Senat jetzt. Selbiges gelte für Diskussionen mit Politiker:innen im Rahmen des Camps.

Die Stadt Augsburg kann noch Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

jb/LTO-Redaktion

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48200 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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