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43779

AG Frankfurt am Main verneint Körperverletzung: Frau bewirft Nach­bars­kinder mit Kar­tof­feln

18.12.2020

Eine Schale mit rohen Kartoffeln

(c) ffphoto/stock.adobe.com

Genervt von den spielenden Nachbarskindern, rutschte einer Frau die Hand aus – oder genauer gesagt: die Kartoffel. Sie bewarf die spielenden Kinder damit. Dass das noch keine Körperverletzung ist, stellte das Familiengericht klar.

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Das Bewerfen eines Kindes mit einer Kartoffel und das Ziehen an dessen Arm stellen noch keine Handlungen dar, die ohne weiteres den Erlass einer Gewaltschutzanordnung rechtfertigen. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss (v. 16.11.2020, Az. 456 F 5230/20 EAGS).

Ein achtjähriger Junge hatte mit einem anderen Kind im Hof eines Wohnhauses in Frankfurt am Main gespielt. Die Nachbarin fühlte sich gestört, sie machte ihr Fenster zum Hof auf und bewarf die Kinder mit dem, was sie zur Hand hatte: Kartoffeln. Sie traf dabei den Achtjährigen am Rücken. An einem anderen Tag hielt sie den Jungen außerdem am Arm fest und zog daran, woraufhin das Kind zu weinen begann und nachts nicht mehr schlafen konnte.

Der Vertreter des Jungen beantragte daraufhin beim Frankfurter Familiengericht die Festsetzung eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbotes für die Nachbarin im Wege einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab: Der Rückentreffer mit der Kartoffel, die aus dem zweiten Stock geworfen wurde, erreiche noch nicht die Schwelle einer vorsätzlichen Körperverletzung. Die Körperfunktionen des Jungen seien dadurch nämlich nicht eingeschränkt worden.

Auch das Zerren am Arm stelle noch keinen erheblichen Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit dar. Soweit der Junge nachts nicht schlafen kann, sei das zwar eine sich körperlich auswirkende Form psychischer Gewalt. Diesbezüglich habe die Nachbarin jedoch keinen Vorsatz gehabt. Das Zerren am Arm sei außerdem weder Freiheitsberaubung noch Drohung gewesen. Man könne darin zwar eine Nötigung sehen – eine solche sei von einer Gewaltschutzanordnung aber nicht erfasst.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

ast/LTO-Redaktion

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AG Frankfurt am Main verneint Körperverletzung: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43779 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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