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ESUG-Evaluierung: Reform gelungen, Nach­bes­se­rungen nötig

Gastbeitrag von Dr. Alexandra Schluck-Amend und und Nicolas Kreuzmann

15.10.2018

Dominosteine und Mann im Anzug

© Gajus - stock.adobe.com

Die von der Bundesregierung beauftragte Evaluierung zum ESUG stellt der Reform ein gutes Zeugnis aus, sieht aber punktuell auch Bedarf zur Nachbesserung, berichten Alexandra Schluck-Amend und Nicolas Kreuzmann.

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Mit der Schaffung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im Jahr 2011 wurde festgelegt, dass das Gesetz nach fünf Jahren evaluiert werden sollte. Man wollte die Wirkungen der Reform einschätzen und eventuellen Änderungsbedarf erkennen. Die Ergebnisse dieser Evaluierung wurden nun vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegt und am 10.10.2018 veröffentlicht.

Den Gutachtern wurden insbesondere vier Fragen gestellt: Sie betrafen etwa den gestiegenen Einfluss der Gläubiger im Verfahren und dessen Auswirkung auf die Auswahl und Unabhängigkeit von Insolvenzverwaltern. Abgefragt wurde auch, wie die neuen Möglichkeiten zum Eingriff in Rechte der Gesellschafter genutzt werden. Ebenso stand die Nutzung der Verfahrensvarianten "Schutzschirm" und Eigenverwaltung sowie die Organisation der Insolvenzgerichte im Fokus.

Ein großer Schritt auf dem Weg zu einem modernen Insolvenzrecht

Im Ergebnis hält die mit dem Gutachten beauftragte Forschergemeinschaft das ESUG für gelungen und empfiehlt, die neuen Regelungen beizubehalten, da sie sich weitgehend bewährt hätten. Insbesondere die Eigenverwaltung habe seit der Reform an Bedeutung gewonnen. Die Praxis nehme die neuen Möglichkeiten weit überwiegend positiv auf. Das Schutzschirmverfahren hat sich neben der "regulären" vorläufigen Eigenverwaltung jedoch nicht etabliert, lautet eine Erkenntnis. Zu erkennbaren Nachteilen für Gesellschafter oder Arbeitnehmer habe die Reform nicht geführt.

Bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern und Sachwaltern sollte die Balance zwischen Insolvenzgerichten und Gläubigern verfeinert werden, stellen die Gutachter fest. Die Regelungen zum Insolvenzplan sollten punktuell nachgebessert werden, etwa um eine Verzahnung mit dem Umwandlungsrecht, damit Umwandlungsmaßnahmen in einem Insolvenzplan effizienter umgesetzt werden können. Hinsichtlich der Organisation der Insolvenzgerichte gebe es keinen akuten Handlungsbedarf, jedoch sei eine Konzentration der Insolvenzgerichte und damit eine Professionalisierung der Richter und Rechtspfleger zu prüfen.

Das Ziel ist noch nicht erreicht

Auch aus Beratersicht hat sich das ESUG bewährt. Es ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einem modernen Rechtsrahmen für Unternehmenssanierungen in Deutschland. Unternehmen und Unternehmer sollen sich frühzeitig mit den Möglichkeiten einer Unternehmenssanierung auseinandersetzen und entsprechende Schritte einleiten. Je früher eine (Unternehmens-)Krise erkannt wird, umso eher lässt sie sich überwinden. Deshalb ist es wichtig, das Stigma einer Insolvenz als vermeintlichen Ausdruck des Scheiterns zu überwinden und zu erkennen, dass Krise und Insolvenz zum Wirtschaftsleben ebenso dazugehören wie das Gründen und Aufbauen von Unternehmen. Eine Verbesserung haben die neuen Regelungen zu Eigenverwaltung, Schutzschirm und Insolvenzplänen bereits erzielt. Am Ziel ist man aber noch nicht.

Auch aus Gläubigersicht ist das ESUG ein Erfolg. Ein modernes Insolvenzrecht lebt davon, dass sich die Gläubiger im Verfahren einbringen und dieses im Rahmen ihrer Gläubigerautonomie mitgestalten. Dies erleichtert die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger und vermindert die Schäden, die durch Forderungsausfälle entstehen.

Nächster Schritt: Schaffung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens

Die Evaluierung empfiehlt auch, den derzeit noch in der Diskussion befindlichen Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Schaffung eines Rechtsrahmens für präventive Restrukturierung konstruktiv zu begleiten und umzusetzen. Dabei soll keine direkte Verzahnung mit Schutzschirm-, Eigenverwaltung und anderen Varianten des Insolvenzverfahrens stattfinden, sondern ein davon abgegrenztes vorgelagertes Verfahren geschaffen werden.

Dadurch stünden Unternehmen und Unternehmern rechtssichere Instrumente zur Restrukturierung frühzeitig zur Verfügung, ohne dass zugleich sämtliche Werkzeuge des Insolvenzverfahrens verfügbar seien, die teilweise erheblich weiter in die Rechte der Beteiligten eingreifen, so die Gutachter.

Dies ist zu begrüßen. Ein funktionales und praktikables Verfahren zur präventiven Restrukturierung von Unternehmen - teilweise auch "vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren" genannt - ist der konsequente nächste Schritt auf dem Weg zu einem modernen Rechtsrahmen für Unternehmenssanierung und Insolvenzen in Deutschland. Die Erkenntnisse aus der Evaluierung des ESUG sind dabei wichtige Bausteine.

Rechtsrahmen muss klar und funktional sein

Wie auch in der Eigenverwaltung wird es in einem präventiven Restrukturierungsverfahren darauf ankommen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen klar und funktional sind und dass sämtliche Beteiligte professionell und in Übereinstimmung mit dem Zweck des Verfahrens agieren. Nur so kann verhindert werden, dass von vorneherein ungeeignete Fälle zu Misserfolgen führen, nur so kann Missbrauch vermieden werden.

Hierzu gehört auch, dass Zugangsvoraussetzungen klar geregelt sind und es einfache, aber konsequente Mechanismen zur Haftung der Beteiligten bei Pflichtverletzungen gibt. Dies ermöglicht es Geschäftsführern, Beratern und Sachwaltern, in unübersichtlichen (Krisen-)Situationen schnell und sicher zu agieren. Zugleich wird eine effektive Kontrolle durch die Gläubiger ermöglicht, die dadurch ihre Interessen selbst wahren können.

Justizministerin Dr. Katarina Barley hat bei der Veröffentlichung der Evaluierung betont, dass man sich bei der Umsetzung des Richtlinienentwurfs einen größtmöglichen Spielraum vorbehalten habe und sich an der Evaluierung des ESUG orientieren werde. Es bleibt zu hoffen, dass es keine Minimallösung sein wird, sondern eine passgenaue und funktionale Ergänzung der bestehenden Möglichkeiten.

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Was fehlt: ein kohärentes Steuerrecht für Insolvenz und Sanierung

Zu begrüßen ist auch, dass die Gutachter eine klare Empfehlung zur Erarbeitung eines kohärenten Steuerrechts bei Unternehmenssanierungen und Insolvenzen aussprechen. Gerade die jüngsten Vorgänge um die Besteuerung von Sanierungsgewinnen und die Behandlung von Verlustvorträgen haben gezeigt, dass für eine erfolgreiche Sanierung von Unternehmen alle Bausteine ineinander greifen müssen.

Das ESUG ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung und hat sich in der Praxis weitgehend bewährt. Die nun vorgelegte Evaluierung bestätigt dies. Zugleich gibt es Bedarf zu punktuellen Nachbesserungen. Der nächste Schritt auf dem Weg zu einem modernen Rechtsrahmen für Restrukturierung und Insolvenz in Deutschland ist die Umsetzung der EU-Initiative zur Schaffung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens. Diese Chance sollte genutzt werden.

Rechtsanwältin Dr. Alexandra Schluck-Amend ist Partnerin im Stuttgarter Büro bei CMS Deutschland und leitet den Geschäftsbereich Restrukturierung und Insolvenz. Sie berät insbesondere bei Restrukturierungen und Sanierungen innerhalb und außerhalb der Insolvenz. 

Rechtsanwalt Nicolas Kreuzmann ist Associate im Stuttgarter Büro von CMS Deutschland. Er berät zu allen Fragen rund um Restrukturierung und Insolvenz, insbesondere zu Insolvenzantragspflichten.

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ESUG-Evaluierung: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31507 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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